Bei internationalen Sorge- und Umgangsverfahren ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entscheidend für die Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Innerhalb der EU gelten spezielle Verordnungen, international insbesondere das Haager Kinderschutzübereinkommen. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen hängen vom jeweiligen Staat ab. Grenzüberschreitende Fälle erfordern daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
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