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Erziehungszeiten im EU-Ausland können die Erwerbsminderungsrente erhöhen

Fachbeitrag im Sozialrecht

EuGH-Urteil: Erziehungszeiten im EU-Ausland können Erwerbsminderungsrente erhöhen - Selbst bei fehlenden Beiträgen in deutsche Rentenkasse

Die Mobilität innerhalb der EU eröffnet die Möglichkeit, dass Erziehungszeiten, die im Ausland eines Mitgliedsstaats verbracht wurden, bei der Berechnung einer vollen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden können. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf Anfrage des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen bestätigt.

In einem spezifischen Fall lebte eine deutsche Staatsbürgerin in den Niederlanden und kehrte dann nach Deutschland zurück, wo sie eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht. Die Betreuungszeiten für ihre beiden Kinder in den Niederlanden wurden bei der Berechnung ihrer Rente nicht berücksichtigt. Das LSG Nordrhein-Westfalen bat den EuGH um Klärung bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

Der EuGH erläutert zunächst die Besonderheiten des Falles (Urteil vom 22.02.2024 – C-283/21): Die Frau war während des relevanten Zeitraums für die Kinderbetreuung nicht in Deutschland beschäftigt, sondern nur davor und danach. Die Bedingungen für die Berücksichtigung der Betreuungszeiten in den Niederlanden waren daher grundsätzlich nicht erfüllt. Da sie jedoch zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden erwerbstätig war und dort keinen Rentenanspruch geltend machen kann – einschließlich Betreuungszeiten – ist Deutschland allein verpflichtet, die betreffende Rente zu gewähren.

In solchen Fällen ergibt sich aus dem Recht auf Freizügigkeit, dass das Land (hier: Deutschland), das zur Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente verpflichtet ist, die im Ausland eines anderen Mitgliedsstaats (hier: den Niederlanden) verbrachten Betreuungszeiten berücksichtigen muss. Laut EuGH besteht in diesem Fall eine ausreichende Verbindung zwischen den Betreuungszeiten und den Versicherungszeiten, die ein EU-Bürger aufgrund einer Berufstätigkeit im rentenverpflichteten Mitgliedsstaat absolviert hat.

Es ist neu, dass Erziehungszeiten im EU-Ausland laut EuGH auch dann bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können, wenn zuvor keine Beiträge in die deutsche Rentenkasse eingezahlt wurden. Entscheidend ist nun, dass eine „hinreichende Verbindung“ auch dann besteht, wenn die Betroffene vor der Kindererziehungszeit im Ausland keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

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