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Ihre Kanzlei Rechtsanwältin Maren Mengering.
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Das Elterngeld bildet zusammen mit dem Kindergeld eine grundlegende finanzielle Stütze für Familien. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind in Deutschland eindeutig festgelegt, wobei die Antragstellung mit formalen Anforderungen einhergehen kann. Dabei müssen insbesondere Fristen eingehalten und unterschiedliche Nachweise vorgelegt werden.
Die Antragstellung für Elterngeld ist schon vor der Entbindung möglich. Nachdem ein Arzt das voraussichtliche Geburtsdatum bescheinigt hat, können die notwendigen Dokumente eingereicht werden. Dadurch erhalten werdende Eltern genügend Vorlauf, um sich rechtzeitig um ihre finanzielle Absicherung zu kümmern.
Bei Familien mit Wohnsitz oder beruflichen Bezügen zum Ausland ergibt sich die Fragestellung, wann der Elterngeldanspruch fortbesteht. Die jeweiligen persönlichen Verhältnisse sind hierbei ausschlaggebend. Ein Anspruch kann etwa dann gegeben sein, wenn Eltern von einem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden.
Als Rechtsanwältin im Familien- und Sozialrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihren Elterngeldanspruch mit Auslandsbezug zu prüfen.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem März 2021 ist ein Elterngeldanspruch nur dann gegeben, wenn der ständige Lebensmittelpunkt annähernd gleichmäßig auf Deutschland und das Ausland verteilt ist. Ein bloßer Wohnsitz in Deutschland genügt nicht, sofern sich die anspruchsberechtigte Person vorwiegend außerhalb Deutschlands aufhält.
Der Anspruch auf Elterngeld erlischt bei:
Familien mit beruflichen oder privaten Auslandsverbindungen sollten rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, um finanzielle Einbußen zu verhindern. Ein erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht kann in solchen Fällen für Klarheit sorgen.
Auch bei einem zeitweiligen Aufenthalt außerhalb Deutschlands kann unter bestimmten Bedingungen ein Elterngeldanspruch bestehen bleiben:
Bürger aus EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz können Elterngeld ausschließlich dann beanspruchen, wenn sie entweder
Weil Elterngeld als Familienleistung dem europäischen Recht unterliegt, finden überdies folgende Verordnungen Anwendung:
Bei Eltern, die grenzüberschreitend leben oder arbeiten, gelten folgende Regelungen:
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Vater |
Mutter |
Zuständiger Staat |
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Erwerbstätig im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz |
Ohne Erwerbstätigkeit |
Primär Ausland, eventuell Ausgleichszahlung durch Deutschland |
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Erwerbstätig im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz |
Erwerbstätig in Deutschland |
Primär Deutschland, eventuell Ausgleichszahlung durch das Ausland |
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Erwerbstätig in Deutschland |
Ohne Erwerbstätigkeit |
Allein Deutschland |
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Erwerbstätig in Deutschland |
Erwerbstätig im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz |
Primär Deutschland, eventuell Ausgleichszahlung durch das Ausland |
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Erwerbstätig im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz |
Erwerbstätig im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz |
Keine Leistung aus Deutschland |
Für Elternteile, die Drittstaaten angehören besteht ein Elterngeldanspruch nur in bestimmten Fällen (§ 1 Abs. 7 BEEG). Zum Beispiel, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mindestens 6 Monaten zur Erwerbstätigkeit besitzen. Entscheidend ist jedoch der tatsächliche Aufenthaltstitel.
Als Rechtsanwältin im Familienrecht berate und vertrete ich Eltern, die trotz Auslandstätigkeit oder Wohnsitzverlegung ins Ausland Elterngeld beziehen möchten. Meine Unterstützung umfasst:
Ihr Anspruch auf Elterngeld erlischt nicht an der deutschen Grenze – ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen! Nehmen Sie Kontakt auf für eine persönliche Beratung zu Elterngeld mit Auslandsbezug.
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