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SGB VII - Auch (entgeldloses) Probearbeiten ist versichert

Fachbeitrag im Sozialrecht

Sachverhalt

Ein Mann, geboren 1968, erlitt am 03.04.2017 auf dem Gelände der Firma B einen schweren Unfall, bei dem er ein komplexes Mittelgesichtstrauma erlitt. Er war weder fest bei Firma B angestellt noch offiziell als Leiharbeiter bei Firma V registriert. Nach Angaben des Geschäftsführers von V hatte der Mann eigeninitiativ ein Probe-Schnupperarbeitsverhältnis für vier Stunden vereinbart, ohne Anspruch auf Entgelt oder Anmeldung zur Sozialversicherung. Bei entsprechender Eignung sollte er unmittelbar nach Abschluss des Probezeitraums bei V eingestellt und möglicherweise beim Kunden eingesetzt werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er etwa 1-2 Stunden gearbeitet, aber es gab noch keine Entscheidung über seine Übernahme. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sie den Mann nicht als Mitarbeiter von V ansah. Das Sozialgericht hob jedoch diese Entscheidung auf und erklärte den Vorfall als Arbeitsunfall, gegen den die Berufung der Berufsgenossenschaft gerichtet war.

Entscheidung

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück. Obwohl kein formeller Arbeitsvertrag bestand und keine Vereinbarung über ein Gehalt getroffen wurde, war der Mann gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich versichert. Er handelte in der Weise eines Beschäftigten für das Zeitarbeitsunternehmen V, und seine Tätigkeit diente diesem Unternehmen sowohl objektiv als auch subjektiv und hatte einen wirtschaftlichen Wert in beschäftigtenähnlicher Form. Das Bundessozialgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 20.08.2019 klargestellt, dass auch „Probearbeit“ als Beschäftigung anzusehen ist, sofern sie dem Interesse des Arbeitssuchenden an einer Arbeitsstelle entspricht. Fundstelle: Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12.10.2022 – L 2 U 43/21

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