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BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter

Fachbeitrag im Familienrecht

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte biologischer Väter

Der biologische Vater eines Dreijährigen hat durch seinen anhaltenden Einsatz einen wichtigen Erfolg erzielt: In Kürze wird er auch offiziell als Vater seines Kindes anerkannt werden. Vorher stieß er auf Hindernisse, darunter die restriktiven gesetzlichen Vorgaben, die mittlerweile als verfassungswidrig angesehen werden.

Karlsruhe stärkt Rechte leiblicher Väter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem bedeutenden Fall im Familienrecht die Rechte eines biologischen Vaters eines dreijährigen Kindes gestärkt. Der Vater hatte Verfassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass sein Elternrecht gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG (Grundgesetz) verletzt worden sei. Das BVerfG gab der Beschwerde statt (Urteil vom 09.04.2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21).

Das Gericht urteilte, dass die relevante Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich § 1600 BGB, die Elternrechte biologischer Väter nicht angemessen berücksichtigt und sie beeinträchtigt, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre.

Nach dem Urteil am Dienstag bleibt dem Gesetzgeber nichts anderes übrig, als im Rahmen einer Reform die Rechtsstellung biologischer Väter zu stärken.

Erfolglose Anfechtung der Vaterschaft

Der Beschwerdeführer, dessen Beziehung zur Mutter seines Kindes kurz nach der Geburt zerbrach, kämpfte nicht nur um regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn, sondern auch um die Anerkennung seiner rechtlichen Vaterschaft. Diese gewährt ihm wichtige Mitbestimmungsrechte bezüglich des Kindes. Ohne rechtliche Anerkennung gibt es beispielsweise kein gemeinsames Sorgerecht.

Die Zurückweisung der rechtlichen Vaterschaft resultierte zunächst daraus, dass die Mutter wiederholt vereinbarte Termine vor dem Standesamt platzen ließ und dem Wunsch des biologischen Vaters nach Anerkennung nicht zustimmte.

Später wandte sie sich einem anderen Mann zu, der dann als rechtlicher Vater fungierte. Der leibliche Vater sah sich gezwungen, die Vaterschaft des anderen Mannes vor Gericht anzufechten.

Im Fokus steht die soziale und familiäre Bindung zwischen einem Kind und dem neuen Lebenspartner.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg erging am 05.08.2021 ein Beschluss mit dem Aktenzeichen 8 UF 95/21, der die Auslegung der relevanten Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB betrifft. Diese Abschnitte gewähren dem biologischen Vater ein (eingeschränktes) Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Das OLG interpretierte diese Bestimmungen anders als die Vorinstanz und zwar zum Nachteil des biologischen Vaters.

Gemäß § 1600 Absatz 3 haben biologische Väter das Recht zur Anfechtung, wenn zum „maßgeblichen Zeitpunkt“ keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Der Gesetzestext definiert jedoch nicht genau, wann dieser Zeitpunkt liegt. Falls eine solche Beziehung besteht, soll der biologische Vater den Familienfrieden nicht stören.

Die Frage, wann dieser „maßgebliche Zeitpunkt“ eintritt und welche Qualität die Bindung zum neuen Partner der Mutter haben muss, war in der Rechtsprechung seit Jahren umstritten.

Im vorliegenden Fall entschied das OLG Naumburg zugunsten der Sperrung des Anfechtungsrechts für den biologischen Vater. Es legte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest: Wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem neuen Partner besteht, sei die Anfechtung für den biologischen Vater nicht möglich.

Das OLG äußerte dabei Bedauern und räumte ein, dass der biologische Vater in diesem spezifischen Fall keine Möglichkeit hatte, die rechtliche Vaterstellung für sein Kind einzunehmen. Es betonte jedoch, dass dies eine Folge der gesetzlichen Regelung sei.

Bis zum 30. Juni 2025 bleibt das geltende Recht gemäß den Vorschriften des BVerfG in Kraft.

eit Dienstag ist klar, dass diese Rechtslage bald der Vergangenheit angehören wird: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Elterngrundrecht einer grundlegenden Neugestaltung durch den Gesetzgeber bedarf.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber – im Gegensatz zum bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch – die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen könnte.

Die Regelung in § 1600 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 BGB über die Anfechtung der Vaterschaft, die vom Gericht als grundgesetzwidrig erklärt wurde, bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, spätestens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.

Die Übernahme von Verantwortung ist von zentraler Bedeutung

Das Bundesverfassungsgericht führte detaillierte Gründe an, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Elterngrundrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG beachten muss, auf das sich „im Grundsatz jedes Elternteil stützen kann“. Das Elterngrundrecht wird durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt.

Es umfasst nicht nur Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie etwa das Sorgerecht, sondern beinhaltet auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes. Dazu gehört neben der Verantwortung für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch die Gewährleistung, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, erklärte das Gericht.

Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, müssen Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese Verantwortung auch zu erhalten und auszuüben. Dies sicherzustellen, ist Teil der Aufgabe des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung.

Revolution im Familienrecht: Drei Eltern und ein Kind

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die rechtliche Elternschaft zukünftig auch für mehr als zwei Eltern gelten kann, stellt eine bedeutsame Veränderung im Familienrecht dar und bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts. In einem Urteil aus dem Jahr 2003 hatte das Gericht festgestellt, dass es im Sinne des Kindeswohls besser sei, die rechtliche Elternschaft auf zwei Elternteile zu beschränken (Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die strukturellen Merkmale, die das Elterngrundrecht ausmachen, nicht zwangsläufig bedeuten, dass die elterliche Verantwortung und das Elterngrundrecht gemäß Artikel 6 GG von vornherein auf zwei Elternteile begrenzt sein müssen. Das Gericht hat explizit eine Abkehr von seinem bisherigen Familienbild erklärt.

Bei Fällen wie der Gestaltung der rechtlichen Elternschaft, wie in diesem Fall, bei dem die Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater involviert sind, ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht untersagt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen. Allerdings ist eine derartige Regelung laut Gericht nicht verfassungsrechtlich erforderlich.

Aussetzung laufender Anfechtungsverfahren

Die kritisierte Regelung des § 1600 Absatz 2 BGB, gegen die der Beschwerdeführer indirekt vorgegangen ist, benachteiligt biologische Väter in Bezug auf ihr Elterngrundrecht. Denn die aktuellen oder früheren sozial-familiären Bindungen zum Kind sowie ihre Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft werden nicht ausreichend berücksichtigt.

Auch wenn keinerlei bestehende Bindung mehr zum rechtlichen Vater besteht, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

Biologische Väter wie der Beschwerdeführer müssen geduldig sein, bis das Gesetz geändert wird. Aufgrund der bestehenden verfassungswidrigen Situation empfahl das Gericht diesen, bei den entsprechenden Gerichten die Aussetzung bereits laufender Anfechtungsverfahren bis zur Einführung einer neuen Regelung zu beantragen.

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