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Ihre Kanzlei Rechtsanwältin Maren Mengering.
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Wer in die Selbständigkeit wechselt, gibt den automatischen Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung auf, der Arbeitnehmern zusteht. Das Sozialrecht für Selbständige wirft deshalb zentrale Fragen auf: Welche Versicherungspflichten bleiben bestehen? Unter welchen Bedingungen gibt es Ansprüche auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung? Und wie ist die Rechtslage bei Auseinandersetzungen mit einem Sozialversicherungsträger?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex. Das Sozialgesetzbuch (SGB) legt in verschiedenen Büchern – vor allem SGB II, SGB III, SGB V und SGB VI – fest, wann Selbständige Leistungen beanspruchen können oder Beitragspflichten haben. Wer sich mit diesen Vorschriften nicht auskennt, geht das Risiko von Versicherungslücken, ungerechtfertigten Ablehnungen oder beträchtlichen Nachforderungen ein.
Der folgende Beitrag bietet einen systematischen Überblick zu den wesentlichen Themen: Krankenversicherung, Rentenversicherungspflicht, Arbeitslosengeld, Unfallversicherung und Bürgergeld. Darüber hinaus wird aufgezeigt, wie Sie gegen fehlerhafte Bescheide rechtlich vorgehen können.
Freiberufler und Selbständige genießen keinen automatischen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Wer eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit beginnt, verliert seine gesetzliche Absicherung als Arbeitnehmer und muss eigenverantwortlich für Versicherungsschutz sorgen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift für Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz eine subsidiäre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Selbständige haben die Wahlmöglichkeit zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung (PKV). Die Höhe des GKV-Beitrags orientiert sich am tatsächlich erzielten Einkommen, wobei mindestens ein gesetzlich bestimmtes Mindesteinkommen zugrunde gelegt wird. Zahlreiche Existenzgründer unterschätzen die finanzielle Belastung durch Beiträge in der Startphase. Bei einem geplanten Beitritt zur GKV ist die dreimonatige Antragsfrist ab Beginn der selbständigen Tätigkeit zwingend einzuhalten.
Besondere Konflikte ergeben sich beim Wechsel zurück in die GKV nach vorheriger Privatversicherung: Dieser ist lediglich unter restriktiven Bedingungen möglich und scheitert häufig an Alters- oder Einkommensgrenzen. Nachträgliche Beitragsforderungen aufgrund bestehender Versicherungslücken stellen in der Praxis ein erhebliches Risiko dar.
Lassen Sie Ihre Versicherungssituation rechtsanwaltlich überprüfen, bevor Sie gegenüber dem Krankenversicherungsträger verbindliche Erklärungen abgeben oder wichtige Fristen verstreichen lassen.
Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht gilt nicht für alle Selbständigen als ausgeschlossen. Gemäß § 2 SGB VI sind bestimmte Berufsgruppen verpflichtet, sich bei der Deutschen Rentenversicherung zu versichern: hierzu zählen Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen sowie arbeitnehmerähnliche Selbständige, die überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeiten. Die Beurteilung im konkreten Fall gestaltet sich häufig schwierig.
Wer als Selbständiger rentenversicherungspflichtig ist, muss entweder den Regelbeitrag oder einen am Einkommen orientierten Beitrag zahlen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, setzt sich der Gefahr beträchtlicher Nachforderungen samt Säumniszuschlägen aus. Zugleich existiert unter bestimmten Bedingungen die Option, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wenn eine gleichwertige alternative Altersabsicherung belegt werden kann.
Insbesondere die Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger verursacht in der Praxis häufig Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung. Durch das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV lässt sich Rechtsklarheit erzielen, allerdings sollte dieses sorgfältig vorbereitet werden, weil das Resultat verbindlich ist.
Wenn Sie eine Statusprüfung oder einen Befreiungsantrag beabsichtigen, sollten Sie die Erfolgsaussichten rechtlich bewerten lassen, bevor Sie den Antrag einreichen.
Selbständige unterliegen grundsätzlich keiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings die Option einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 28a SGB III, sofern zuvor mindestens zwölf Monate lang eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Antragstellung muss binnen drei Monaten nach Beginn der selbständigen Tätigkeit erfolgen. Diese Frist wird von vielen Existenzgründern versehentlich nicht eingehalten.
Wird diese Frist nicht gewahrt, entfällt bei späterer Geschäftsaufgabe der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Als alternative Absicherung kommt dann Bürgergeld gemäß SGB II in Frage, vorausgesetzt es liegen weder ausreichende Einkünfte noch schützenswertes Vermögen vor.
Dabei finden Betriebsvermögen sowie angemessene Altersvorsorge innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen Berücksichtigung.
Die Anrechnung laufender Einkünfte aus fortbestehender Selbständigkeit auf Bürgergeldbezüge verursacht in der Praxis beträchtliche Probleme. Unregelmäßige Einnahmen, betriebliche Aufwendungen und Rückstellungen erschweren die korrekte Bedarfsermittlung und resultieren nicht selten in Bescheiden, die rechtlicher Prüfung nicht standhalten.
Falls Sie im Anschluss an die Beendigung Ihrer Selbständigkeit Sozialleistungen beantragen oder bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung der Entscheidung vor Ablauf der Widerspruchsfrist.
Für Selbständige besteht in der Regel kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wie er Arbeitnehmern automatisch zusteht. Allerdings haben sie die Möglichkeit, sich freiwillig bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft zu versichern. In manchen Wirtschaftszweigen – beispielsweise im Bau oder in der Landwirtschaft – gilt sogar eine verpflichtende Versicherung.
Hinsichtlich des Krankengeldes ist zu beachten: Selbständige mit freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV erhalten Krankengeld ausschließlich dann, wenn sie einen dafür vorgesehenen Wahltarif gewählt haben. Fehlt dieser Tarif, entsteht ab dem 43. Tag der Krankheit entweder kein Leistungsanspruch oder der Schutz erlischt vollständig. Bei längeren Erkrankungen drohen dadurch erhebliche finanzielle Engpässe mit existenziellen Folgen.
Typische Versäumnisse der Krankenkassen bei Ablehnungen von Krankengeldleistungen beziehen sich auf die Bewertung des Versicherungsverhältnisses, die Ermittlung des Einkommens und die Wahrung von Meldefristen. Erhält man einen ablehnenden Bescheid, empfiehlt es sich, diesen nicht stillschweigend hinzunehmen.
Lassen Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld anwaltlich überprüfen, falls die Krankenkasse die Zahlung reduziert oder ablehnt. Dies ist vor allem dann ratsam, wenn die Ablehnung auf einer Einkommensermittlung basiert.
Selbständige, deren Einkommen nicht ausreicht, haben die Möglichkeit, ergänzend Bürgergeld gemäß SGB II als Aufstockungsleistung zu beantragen. Die Berechnung des anzurechnenden Einkommens erfolgt durch das Jobcenter anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Betriebliche Ausgaben werden in Abzug gebracht, während private Aufwendungen und Vermögensrücklagen innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen unberücksichtigt bleiben.
Häufig kommt es zu Konflikten bei der Anrechnung von Einkünften aus umsatzstarken Monaten auf nachfolgende Zeiträume oder bei der Ablehnung von Leistungen aufgrund angeblich vorhandenen Vermögens. Das Jobcenter hat die Pflicht, die persönliche Bedarfssituation korrekt festzustellen, was jedoch in der Realität nicht durchgängig erfolgt. Ebenso führen die Unterscheidung zwischen betrieblichem und privatem Vermögen sowie die Bewertung der Altersvorsorge immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen.
Darüber hinaus steht Selbständigen unter bestimmten Bedingungen das Einstiegsgeld zu, eine Fördermaßnahme gemäß § 16b SGB II zur Unterstützung beim Aufbau ihrer selbständigen Tätigkeit. Diese Leistung muss beantragt werden und wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt.
Falls das Jobcenter Ihren Antrag auf Leistungen zurückweist oder die Einnahmen fehlerhaft ermittelt, empfiehlt sich die Einlegung eines Widerspruchs. Lassen Sie Fristen und Begründung durch einen Rechtsanwalt überprüfen.
Im sozialrechtlichen Verfahren gelten besondere prozessuale Vorschriften. Entscheidungen von Sozialversicherungsträgern, etwa Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, Jobcenter oder Sozialamt, lassen sich durch Widerspruch anfechten. Nach § 84 SGG beläuft sich die Frist üblicherweise auf einen Monat nach Zustellung. Bei Fristversäumnis droht der unwiderrufliche Verlust des Rechtsbehelfs.
Das übliche Verfahren bei Auseinandersetzungen mit einem Sozialversicherungsträger:
Beauftragen Sie einen im Sozialrecht versierten Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung von Widerspruch und Klageschrift, um formelle Mängel auszuschließen und Ihren Anspruch umfassend geltend zu machen.
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