Kontakt
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Maren Mengering. Immer für Sie da.
Adresse
An der Synagoge 3-5
50662 Frechen
Öffnungszeiten
Mo. – Do. 09:00 – 17:00 Uhr
Fr. 09:00 – 13:00 Uhr
Wenn Sie schwerbehindert sind, erhalten Sie als Nachteilsausgleich viele Vorteile, wie unter anderem:
Vergünstigung in öffentlichen Verkehrsmitteln
Vergünstigung oder kostenlose Eintritte in Museen, Kinos, Schwimmbäder, etc. (auch für Begleitpersonen)
Erhalt von Unterstützungsleistungen
Zusätzliche Urlaubstage
Kündigungsschutz
Arbeitsplatzanpassungen
Parkausweise
Sozialleistungen
Vorzüge bei der Wohnungssuche
Zugang zu Bildung und Ausbildung
Bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sind viele Besonderheiten des Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Den Antrag müssen Sie beim Versorgungsamt stellen.
Dies richtet sich nach der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 ist erforderlich für eine Schwerbehinderung.
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie selbst von der Behinderung betroffen sind, durch den Schwerbehinderten bevollmächtigt oder für ihn sorgeberechtigt sind.
Jugendliche dürfen ab 15. Lebensjahr einen Schwerbehindertenausweis beantragen.
In vielen Bundesländern ist die Beantragung auch online möglich.
Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung fest und das eintragungsfähige Merkzeichen.
Hierzu sollten Sie möglichst alle Beeinträchtigungen auflisten sowie ämtliche ärztlichen Unterlagen und Befunde beifügen.
Die Merkzeichen (zum Beispiel Bl = Blind, Gl = Gehörlos, aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung) entscheiden über die Art und den Umfang der Vergünstigung.
Fehler passieren häufig, wie etwa bei der falschen Einstufung oder fehlenden Merkzeichen. Das darf nicht zu Ihren Lasten gehen – wehren Sie sich dagegen. Mit einem umfangreichen Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid können Sie gegen Fehler bei der Festellung des GdB vorgehen. Als Kanzlei für Sozialrecht in Köln wissen wir, wie komplex das Sozialrecht ist. Deswegen berate und vertrete ich Sie. Von der Begründung des Widerspruchs bis zur Durchsetzung Ihres Nachteilsausgleichs – kontaktieren Sie mich und informieren Sie sich. So kann ich den Sachverhalt richtig einschätzen und für Sie zur Not auch vor dem Sozialgericht klagen.
Mo. – Do. 09:00 – 17:00 Uhr
Fr. 09:00 – 13:00 Uhr
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