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Maren Mengering - Ihre Rechtsanwältin, Mediatorin & Coach

Rechtsanwalt Familienrecht in Köln und Frechen

Ihr Rechtsbeistand im Familienrecht und Sozialrecht in Köln

Familienrecht trifft jeden

Jeder Mensch lebt in sozialen Verhältnissen. Dass diese schon einmal schwierig werden können, liegt auf der Hand. Nicht umsonst steht etwa die Scheidungsrate in Deutschland bei rund 40 Prozent.

Familie – ein Grundrecht

Um den komplexer werdenden Familienverhältnissen gerecht zu werden, bedarf es des Familienrechts. Dies ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) grundrechtlich garantiert. Danach stehen Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz. Als Ehe wird das „klassische“ Modell verstanden, nach dem Eheöffnungsgesetz wurde 2017 dem auch die gleichgeschlechtliche Ehe gleichgesetzt. Dabei sind die Ehegatten frei die Ehe einzugehen und zu gestalten, insbesondere auch in welchem Güterrecht sie leben wollen. Nicht umfasst vom Eherecht sind eingetragene Lebenspartnerschaften sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften. Sie fallen unter den weiten Begriff der Familie. Darunter fallen auch andere Verwandte, vor allem auch die Kinder (gleichwohl, ob natürliche oder gesetzlich etwa durch Adoption oder anerkannte Vaterschaft). Damit verbunden ist ebenso das Elternrecht. Eltern obliegt das Recht, ihre Kinder zu erziehen, aber auch die Pflicht, für sie zu sorgen. So lassen sich hieraus Sorge- und Umgangsrechte, Entscheidungsrechte in Erziehungsfragen, aber auch Unterhaltspflichten ableiten. In allen Bereichen hat das Kindeswohl höchste Priorität.

Hilfe bei (Streit)fragen im Familienrecht?

Streit in der Familie – so wird’s geregelt

Das Familienrecht ist in den Paragrafen §§ 1297-1921 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt zusätzlich das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Streitigkeiten im Familienrecht richten sich nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG). Das FamFG unterscheidet in den Paragrafen §§ 111 und 112 FamFG zwischen Familien- Familienstreit und Ehesachen. Familiensachen betreffen Gewaltschutzsachen, Fragen der Abstammung, Adoption oder sonstige Haushalts- und Erziehungsfragen. Familienstreitsachen beinhalten insbesondere das Güterrecht, Unterhaltspflichten und Versorgungsausgleich. Scheidungsverfahren in Verbindung mit dem Trennungsjahr sind Teil der Ehesachen. Gemäß Paragraf § 12 der Fachanwaltsordnung (FAO) umfasst das Familienrecht auch Bezüge zum Erb- Gesellschafts-, Sozial-, und Steuerrecht und öffentlichen Recht sowie ein familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht. Einschlägig sind demnach auch Fragen zum gemeinsam geführten Unternehmen bis hin zur Höhe des Unterhaltsanspruchs nach der Düsseldorfer Tabelle. Zuständig sind Familiengerichte, also eigene Abteilungen der Amtsgerichte, sowie das Oberlandesgericht in folgender Instanz. Diese stehen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Jugendämtern.

Eheschließung - wie gehe ich es am besten an?

Sie stehen vor der Hochzeit oder sind bereits frisch verheiratet? Haben Sie an einen Ehevertrag gedacht oder wollen Sie sich auf den Fall der Scheidung vorbereiten? Da braucht es einen Anwalt. Klingt komisch, ist aber wahr. Da rund 40% Ehen geschieden werden, ist der Streit über Unterhaltsansprüche und Zugewinnausgleich vorprogrammiert. Auch wenn Sie sich am liebsten alles versprechen wollen, tappen Sie beim Geld oder wenn es um Ihre Kinder geht, nicht im Ungewissen. Weil es um Ihre Ehe geht, ist es besser, es rechtlich richtig zu regeln. Ich als Rechtsanwältin für Familienrecht beraten sie bei Eheverträgen oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Es ist besser sich jetzt einvernehmlich zu einigen, anstatt sich später im Scheidungsverfahren zu streiten. Dabei ist professionelle Hilfe wichtig. Ich schaffe eine neutrale Instanz und berate objektiv, damit ich für beide Parteien einen günstigen Ausgleich schaffe.
Beratung oder Ehevertrag? Aufgrund meiner beruflichen Praxiserfahrung kenne ich die juristischen Stolperfallen, sodass ich jede rechtliche Frage beantworten kann. Starten Sie sorglos und vorbereitet ins Eheleben.

Einvernehmliche Scheidung – wie klappt es reibungslos?

Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen? Sie haben gemeinsame Kinder oder gemeinsames Vermögen und wollen sich deswegen im Guten trennen? Scheidungen können nur in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren beschlossen werden. Die Einreichung eines Scheidungsantrags sowie Verfahren über Unterhalt und Versorgungsausgleich unterliegen dem Anwaltszwang. Daher ist es mir wichtig, dass Sie in einem Prozess professionell vertreten sind. Mein Ziel ist Ihre faire Scheidung. Um keine Ansprüche zu verpassen, oder später auf Kosten sitzen zu bleiben, beraten ich Sie umfassend. So begleite ich Sie vom Trennungsjahr bis zum Scheidungsbeschluss. Vor dem Scheidungsantrag berechne ich Ihre Unterhalts- und Ausgleichsansprüche. Ich korrespondiere mit dem Ehepartner und finde eine verträgliche Lösung über das Sorgerecht und den Zugewinnausgleich. Meine Maximen sind das Kindeswohl und eine gerechte Unterhaltsvereinbarung.

Einvernehmliche Scheidung? Mit meiner kostenlosen Erstberatung sparen Sie überflüssige Gerichtskosten, nervenaufreibenden Streit und wertvolle Lebenszeit.

Nicht einvernehmliche Scheidung – was muss ich alles beachten?

Ich helfe Ihnen durch die Scheidung!

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ich arbeite am Puls der aktuellen Rechtsprechung

Da das soziale Gefüge jedes Mandanten höchst individuell ist, wird über das Familienrecht immer wieder neu verhandelt. Dies betrifft stets wichtige persönliche Lebensentscheidungen, wie auch neulich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einen Familienstreit über die Impfung des gemeinsamen Kindes entschied. So kann die Entscheidungsbefugnis, ob ein Kind gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft werden sollte, dem Elternteil übertragen werden, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgt. Hierbei soll dem Kindeswohl besonders Rechnung getragen werden. Dem Kindeswohl soll auch zugutekommen, dass auch Großeltern Unterhaltszahlungen an ihre Enkel leisten müssten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Sollten die unterhaltspflichtigen Eltern die Unterhaltspflicht finanziell nicht stemmen können, könne auf die Großeltern als Verwandte in direkter Linie zurückgegriffen werden. Allerdings haben auch Eltern bestimmte Rechte, die eingeklagt werden müssen. So entschied der BGH kürzlich, dass Samenspender ebenso ein Umgangsrecht mit den Kindern haben, wie andere leibliche „normale“ Väter auch. Zu respektieren sei zwar das Erziehungs- und Sorgerecht der Adoptionseltern, jedoch schließe dies einen Kontakt mit dem Spender nicht per se aus.
Bei allen Fragen zum Familienrecht erhalten Sie bei mir fundierte Beratung.

Meine Tätigkeit für Sie

Weil die Fragen so kompliziert sind, können die Situationen schwierig und belastend sein. Vor allem Kinder leiden häufig darunter. Ich als Rechtsanwältin für Familienrecht helfe Ihnen. Ich kümmere mich um alle Belange des Familienrechts und sorge so, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Durch rechtlichen Beistand erleichtern Sie Ihre Situation und verteidigen Sie vor und außerhalb des Gerichts. Meine weiteren Tätigkeiten umfassen dabei folgende Leistungen:

 

Eheschließung

  • Leistungen:
    • Ehevertrag
    • Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung

Einvernehmliche Scheidung/Trennung

    • Leistungen:
      • Scheidungsantrag
      • Unterhaltsansprüche berechnen
      • Unterhaltsvereinbarungen
      • Ausgleichsansprüche
      • Sorgerecht
      • Immobilienauseinandersetzungen 

Nicht einvernehmliche Scheidung

  • Leistungen:
    • Scheidungsantrag
    • Vertretung vor Familiengericht
    • Unterhaltsklagen
    • Zugewinnausgleich
    • Sorge- / Umgangsrecht

 

Ich werde für Sie gerne tätig

Häufige Fragen (FAQ)

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (also wenn kein Ehevertrag oder sonstige Vereinbarung getroffen wurden), dann hat der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte dem anderen zu geben. Bei beiden wird jeweils das Anfangs- und das Endvermögen gegengerechnet. Die Hälfte der Differenz wird dem anderen Ehegatten zugestanden.
Gemäß Paragrafen § 114 Absatz 1 FamFG ist ein Anwalt für den Antrag einer einvernehmlichen Scheidung notwendig.
Familiensachen und Familienstreitsachen sind in den Paragrafen §§ 111, 112 FamFG aufgeführt. Folgende Familiensachen werden genannt: Ehe (Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeit), Kindschaft, Abstammung (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung, Abstammungserklärung), Adoption, Gewaltschutz, Ehewohnungs- Haushalt. Familienstreitsachen bilden dazu einen Unterfall: Unterhalt, Güterrecht, sonstige Familien.
Der Güterstand bezeichnet die Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander. Haben die Eheleute nichts anderes vereinbart, gilt der gesetzlich geregelte Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Demnach verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen eigenständig.
Das Trennungsjahr ist eine Vermutung für das Scheitern der Ehe. Bei Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden. Bei Einigkeit ist eine Scheidung ca. 4 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Etwaige Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres können je nach Dauer den Ablauf hemmen.
Das Familiengericht ist für alle Familiensachen und Familienstreitsachen zuständig. Darüber hinaus trifft es die Entscheidung bei Streitfragen der religiösen Kindererziehung oder bei Geschäftstätigkeit eines Minderjährigen.
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Zerrüttung der Ehe ist nach dem Trennungsjahr anzunehmen. Das Zerrüttungsprinzip ersetzt das Schuldprinzip, wodurch die einzelnen Scheidungsgründe irrelevant sind.
Es wird zwischen Kindes-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt unterschieden. Die Berechnung erfolgt anhand mehrerer Faktoren wie dem Nettoeinkommen, Freibeträgen, Vermögenswerten und Alter des Kindes. Einen Maßstab für den Kindesunterhalt etwa bildet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.
Grundsätzlich behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und müssen sich daher nach einer Scheidung einvernehmlich einigen. Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens kann ein Elternteil, bei dem das Kind sich gerade aufhält, entscheiden. Bei Uneinigkeit kann das Familiengericht die Entscheidungsgewalt einem Elternteil übertragen. Die oberste Maxime ist das Kindeswohl.
Nach dem Eheöffnungsgesetz sind auch Lebenspartnerschaften außerhalb des klassischen Modells als Ehen anerkannt.

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