Maren Mengering - Ihre Rechtsanwältin, Mediatorin & Coach

Patient muss gebuchtes Einzelzimmer selbst bezahlen (Gesetzliche Krankenversicherung)

Fachbeitrag im Sozialrecht

Kosten für Einzelzimmer im Krankenhaus: Selbstzahlung erforderlich, entscheidet Gericht

Für einen Krankenhausaufenthalt in einem Einzelzimmer ist es erforderlich, dass der Patient die Kosten dafür selbst übernimmt. Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass es unerheblich ist, ob die Einzelzimmerunterbringung aus medizinischen Gründen notwendig war oder nicht – in jedem Fall ist die Krankenkasse nicht dafür verantwortlich.

Ein Patient war für einen längeren Zeitraum im Krankenhaus stationär untergebracht. Er schloss einen Vertrag mit der Klinik für ein Einzelzimmer und versuchte später erfolglos, diese Kosten von seiner Krankenkasse erstattet zu bekommen. Das Sozialgericht Mainz wies die Klage des Mannes ab (Urteil vom 07.02.2024 – S 7 KR 526/20) und stellte klar, dass es keine Rolle spielt, ob eine Einzelzimmerunterbringung aus medizinischen Gründen notwendig war oder nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger von Anfang an keinen Anspruch auf Kostenerstattung gehabt, da das Krankenhaus nur für die medizinische Versorgung zuständig ist.

Falls eine Einzelzimmerbelegung aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre, würde dennoch kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Kasse bestehen. In diesem Fall müsste das Krankenhaus sicherstellen, dass der Patient angemessen untergebracht ist. Die Kosten für das erforderliche Einzelzimmer wären bereits in den pauschalen Gebühren enthalten, die die Krankenkasse an das Krankenhaus zahlt. Da diese Kosten bereits beglichen wurden, könnte der Patient keine zusätzlichen Kosten für das Einzelzimmer bei seiner Krankenkasse geltend machen.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Sozialrecht-mobile

Jederzeit für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Rechtsanwältin Maren Mengering. Immer für Sie da

Adresse

An der Synagoge 3-5
50662 Frechen

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do: 09:00 – 17:00 Uhr

Mi und Fr: 09:00 – 13:00 Uhr
 

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen