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Im Mittelalter übernahmen vor allem die Kirchen die Fürsorge von Bedürftigen. Verbände wie Caritas oder die Diakonie, die auch heute noch große Trägergesellschaften sind, beriefen sich dabei auf das christliche Gebot der Nächstenliebe. Auch Genossenschaften, Innungen und Zünfte bereiteten eine soziale Vorsorge für ihre Mitglieder. Mit dem Aufkommen des modernen Nationalstaats im industriellen Zeitalter wuchsen mit der Bevölkerung auch die sozialen Probleme in den Städten. Mit seinen Sozialistengesetzen beantwortete Otto v. Bismarck, damaliger Reichskanzler, die sich aufdrängende soziale Frage. So wurden unter anderem eine Unfallversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung eingeführt. Im späten 19. Jahrhundert hatte Deutschland somit als erstes Land der Welt eine staatlich organisierte Sozialhilfe. Seit den 1970er Jahren erließ der Gesetzgeber mehrere Sozialgesetzbücher, die die verschiedenen Sozialgesetze vereinheitlichen sollten. Mittlerweile gibt es 12 Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII; SGB XIV tritt 2024 in Kraft) mit insgesamt etwa 2.700 Paragrafen. Die staatliche Hilfe ist in drei Teile, der sogenannten „modernen Trias„, organisiert. Sie umfasst:
– Vorsorge (Sozialversicherung)
– Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge)
– Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung)
Auch für Unternehmen ist das Sozialrecht interessant. Es gibt zahlreiche Informations- und Leistungspflichten der Unternehmen. Die Sozialbehörden kontrollieren diese in Betriebsprüfungen. Passieren hier Fehler, drohen im schlimmsten Fall der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder strafrechtliche Konsequenzen.
Sozialversicherungen (d.h. Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherung) sichern die Bürger vor Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit. Die Versicherungsträger nehmen die Leistungen selbst nicht vor, übernehmen aber die Kosten der Vertragsärzte und Krankenhäuser. Allgemeine Vorschriften finden sich im Sozialgesetzbuch I (SGB I). Sie werden durch Regelungen des Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ergänzt. Die Beiträge werden regelmäßig den wirtschaftlichen Bedingungen angepasst.
2021 lagen sei bei:
– 2,60 % Arbeitslosenversicherung
– 14,60% Krankenversicherung
– 18,60% Rentenversicherung
– 3,05% Pflegeversicherung.
Sie werden hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen und mit dem Arbeitslohn verrechnet. Eine Versicherungspflicht besteht bei jedem, der versicherungspflichtig beschäftigt ist. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige – sogenannte Scheinselbständigkeit – fallen unter die Sozialversicherungspflicht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kontrollieren die Behörden regelmäßig die Arbeitgeber. Wichtig ist, die Besonderheiten zu kennen, um Ihren Fall am besten bearbeiten zu können.
Krankenversicherung (GKV)
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Wer nicht von der Versicherungspflicht befreit ist, wird von der Solidargemeinschaft getragen. Als Versicherter kann man zwischen den Krankenkassen wählen. Die verschiedenen Kassenarten können regional (wie die Allgemeinen Ortskassen AOK) oder beruflich (wie bei Betriebskrankenkassen BKK und Innungskrankenkassen IKK) organisiert sein. Die übernommenen Leistungen reichen von der Vorsorge bzw. Prävention über die Behandlung bis hin zum Krankengeld. Das Krankengeld soll einen Ausgleich für eine krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit darstellen. Sie gilt als „Kinderkrankengeld“ auch bei Erkrankung des Kindes.
Die Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Entsprechende Regelungen gelten auch für Privatversicherte. Seit 2016 kamen noch das Pflegestärkungsgesetz II und III (PSG II, III) hinzu. Hiernach wird die Hilfe für Pflegebedürftige organisiert. Zentrales Anknüpfungsmerkmal ist die Pflegebedürftigkeit, die mit verschiedenen Bewertungsmodulen begutachtet wird. Jede Krankenkasse muss eine Pflegekasse einrichten, die die Finanzierungen von Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und stationäre Pflege übernimmt.
Die Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) normiert. Kommt es bei der Arbeit zu Unfällen, entstehen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungsträger sind im SGB VII gesondert gelistet und umfassen die gewerblichen Berufsgenossenschaften (zum Beispiel BG BAU), die Sozialversicherungen für Landwirtschaft, Forst & Gartenbau (SVLFG) und die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.
Die Rentenversicherung soll vor Risiken des Alters, der Erwerbsminderung oder dem Tod schützen. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Rentenversicherungsträger sind der Bund und die 15 Anstalten der jeweiligen Regionen. Maßgebliche Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Entscheidend ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, das bei 67 Lebensjahren liegt. Dabei gibt es Möglichkeiten wie Teilzeitrente oder vorzeitiger Renteneintritt. Hierbei stellt sich häufig die Frage nach einer Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung. Dies beeinflusst auch den Rentenanspruch.
Gerade in Corona-Zeiten sprang die Arbeitslosenversicherung für Hilfsbedürftige ein. Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung finden Sie im Sozialgesetzbuch III (SGB III). Dem Arbeitslosen soll der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Die zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit als Bundesbehörde, die mit kommunalen Behörden wie dem Jobcenter zusammenarbeitet. In ihren Aufgabenbereich fallen die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Entgeltersatzleistungen. Das sind insbesondere Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sowie das Kurzarbeitergeld, welches in der COVID-19 Pandemie häufig in Anspruch genommen wurde.
Der Anspruch des Bürgers auf Entschädigung entwickelte sich aus dem Aufopferungsgedanken. Grundlage ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG), welches am 01. Januar 2024 als Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) zu den anderen SGB eingereiht wird. Ursprünglich galt es der Entschädigung von Soldaten, Kriegsopfern und Hinterbliebenen. Entsprechend wird es zum Beispiel aber auch auf Fälle von Impfschäden (IfSG), Opferentschädigung von Straftaten (OEG) oder des SED-Unrechts in der früheren DDR (StrRehaG) angewendet. Die Versorgungsämter oder Ämter für Soziales (ASA) sind je nach Bundesland, kommunal oder auf Landesebene organisiert. In manchen Bundesländern sind sie auch für das Elterngeld bzw. Erziehungsgeld zuständig.
Die dritte Säule des Sozialrecht – Hilfe & Förderung
Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt. Es soll jedem in schwierigen Lebensphasen eine menschenwürdige Grundsicherung garantieren. Das soziokulturelle Existenzminimum umfasst auch die Teilhabe am kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Leben. Der Sozialhilfeträger – das Sozialamt – ist meist eine kommunale Einrichtung. Der Name ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich (häufig: Amt für Jugend und Familie / Amt für Soziales und Wohnen o.ä.). Für bestimmte Anliegen können je nach Bundesland besondere Behörden zuständig sein. Die Sozialhilfe ist nachrangig und wird nur gewährt, wenn kein Einkommen, Vermögen oder andere Ansprüche wie Wohngeld oder Elterngeld besteht. Die Höhe der ausgezahlten Grundsicherung richtet sich nach Bedarfsstufen. Die Leistungen umfassen Hilfen etwa zum Lebensunterhalt, bei Erwerbsminderung oder Behinderung. Leistungen an Ausländer oder Asylbewerber werden grundsätzlich nicht im Rahmen der Sozialhilfe geleistet. Bei Hilfsbedürftigkeit richten sich Leistung an Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). An Handwerker ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gerichtet.
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Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigene Instanz neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Grundsätzlich ist das Sozialgericht zuständig. Berufungs- und Beschwerdeinstanz ist ein Landessozialgericht; das Bundessozialgericht (BSG) bildet die Revisionsinstanz. Vor einem Sozialgericht werden gemäß des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts verhandelt. Hierzu gehören unter anderem Angelegenheiten der
– Sozialversicherung
– Grundsicherung (Bürgergeld)
– Asylbewerberleistungen
– Feststellung von Behinderung
– Entschädigung und Fürsorge
– Lohnfortzahlung bei Krankheit
Das Sozialgericht kann aber erst tätig werden, wenn zuvor das Anliegen in einem Widerspruchsverfahren durch einen Sozialträger abgelehnt wurde. In Eilfällen kann ein beschleunigtes Verfahren angestrengt werden. Bei langer Bearbeitungsdauer der Behörde kann Untätigkeitsklage in Erwägung gezogen werden.
Die staatliche Hilfe ist in drei Teile, der sogenannten „modernen Trias„, organisiert. Sie umfasst: Vorsorge (Sozialversicherung), Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge), Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung).
Ein Impfschaden ist ein wirtschaftlicher/gesundheitlicher Nachteil, der als Folge einer Schutzimpfung entstanden ist. Es kommt ein Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Betracht. Der jeweilige Anspruchsgegner ist vom Einzelfall abhängig.
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