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Ihre Rechtsanwaltskanzlei Maren Mengering. Immer für Sie da.
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Um den komplexer werdenden Familienverhältnissen gerecht zu werden, bedarf es des Familienrechts. Dies ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) grundrechtlich garantiert. Danach stehen Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz. Als Ehe wird das „klassische“ Modell verstanden, nach dem Eheöffnungsgesetz wurde 2017 dem auch die gleichgeschlechtliche Ehe gleichgesetzt. Dabei sind die Ehegatten frei die Ehe einzugehen und zu gestalten, insbesondere auch in welchem Güterrecht sie leben wollen. Nicht umfasst vom Eherecht sind eingetragene Lebenspartnerschaften sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften. Sie fallen unter den weiten Begriff der Familie. Darunter fallen auch andere Verwandte, vor allem auch die Kinder (gleichwohl, ob natürliche oder gesetzlich etwa durch Adoption oder anerkannte Vaterschaft). Damit verbunden ist ebenso das Elternrecht. Eltern obliegt das Recht, ihre Kinder zu erziehen, aber auch die Pflicht, für sie zu sorgen. So lassen sich hieraus Sorge- und Umgangsrechte, Entscheidungsrechte in Erziehungsfragen, aber auch Unterhaltspflichten ableiten. In allen Bereichen hat das Kindeswohl höchste Priorität.
Das Familienrecht ist in den Paragrafen §§ 1297-1921 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt zusätzlich das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Streitigkeiten im Familienrecht richten sich nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG). Das FamFG unterscheidet in den Paragrafen §§ 111 und 112 FamFG zwischen Familien- Familienstreit und Ehesachen. Familiensachen betreffen Gewaltschutzsachen, Fragen der Abstammung, Adoption oder sonstige Haushalts- und Erziehungsfragen. Familienstreitsachen beinhalten insbesondere das Güterrecht, Unterhaltspflichten und Versorgungsausgleich. Scheidungsverfahren in Verbindung mit dem Trennungsjahr sind Teil der Ehesachen. Gemäß Paragraf § 12 der Fachanwaltsordnung (FAO) umfasst das Familienrecht auch Bezüge zum Erb- Gesellschafts-, Sozial-, und Steuerrecht und öffentlichen Recht sowie ein familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht. Einschlägig sind demnach auch Fragen zum gemeinsam geführten Unternehmen bis hin zur Höhe des Unterhaltsanspruchs nach der Düsseldorfer Tabelle. Zuständig sind Familiengerichte, also eigene Abteilungen der Amtsgerichte, sowie das Oberlandesgericht in folgender Instanz. Diese stehen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Jugendämtern.
Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen? Sie haben gemeinsame Kinder oder gemeinsames Vermögen und wollen sich deswegen im Guten trennen? Scheidungen können nur in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren beschlossen werden. Die Einreichung eines Scheidungsantrags sowie Verfahren über Unterhalt und Versorgungsausgleich unterliegen dem Anwaltszwang. Daher ist es mir wichtig, dass Sie in einem Prozess professionell vertreten sind. Mein Ziel ist Ihre faire Scheidung. Um keine Ansprüche zu verpassen, oder später auf Kosten sitzen zu bleiben, beraten ich Sie umfassend. So begleite ich Sie vom Trennungsjahr bis zum Scheidungsbeschluss. Vor dem Scheidungsantrag berechne ich Ihre Unterhalts- und Ausgleichsansprüche. Ich korrespondiere mit dem Ehepartner und finde eine verträgliche Lösung über das Sorgerecht und den Zugewinnausgleich. Meine Maximen sind das Kindeswohl und eine gerechte Unterhaltsvereinbarung.
Weil die Fragen so kompliziert sind, können die Situationen schwierig und belastend sein. Vor allem Kinder leiden häufig darunter. Ich als Rechtsanwältin für Familienrecht helfe Ihnen. Ich kümmere mich um alle Belange des Familienrechts und sorge so, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Durch rechtlichen Beistand erleichtern Sie Ihre Situation und verteidigen Sie vor und außerhalb des Gerichts. Meine weiteren Tätigkeiten umfassen dabei folgende Leistungen:
Eheschließung
Einvernehmliche Scheidung/Trennung
Nicht einvernehmliche Scheidung
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