Das Kindergeld bleibt auch in der neuen Tabelle ein wesentlicher Aspekt. In der Regel erhält der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt, das Kindergeld. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss den Unterhaltsbetrag entsprechend reduzieren:

  • Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet.
  • Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld berücksichtigt.

Darüber hinaus können Einkünfte des Kindes, wie beispielsweise ein Lehrlingsgehalt, zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet werden, nachdem ein pauschaler Ausbildungsmehrbedarf von 100 Euro abgezogen wurde. Ab dem volljährigen Alter sind beide Elternteile verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

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