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Fehlender Sex in der Ehe - Kein Scheidungsgrund

Fachbeitrag im Familienrecht

Fehlender Sex in der Ehe: Kein Scheidungsgrund, sagt der EGMR

Kann fehlende sexuelle Intimität eine Ehe gefährden? Französische Gerichte haben dies bejaht – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht das jedoch anders. Er hat entschieden, dass die Zustimmung zur Eheschließung nicht automatisch eine Verpflichtung zu sexuellen Beziehungen bedeutet.

Jeder Ehepartner muss laut dem EGMR selbst frei darüber entscheiden können, ob und unter welchen Bedingungen er oder sie sich auf Intimität einlässt. 

Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf Scheidungsverfahren in Europa haben.

Mehr über die Entscheidung und ihre rechtlichen Konsequenzen erfahren Sie hier.

Sex als Ehepflicht? Französische Gerichte sahen Sexverweigerung als Scheidungsgrund

Gehört Geschlechtsverkehr zu den ehelichen Pflichten? Zwei französische Gerichte meinten ja. Sowohl das Berufungsgericht in Versailles als auch das Kassationsgericht bewerteten die anhaltende Weigerung einer Frau, mit ihrem Ehemann zu schlafen, als „schweren und wiederholten Verstoß gegen eheliche Pflichten“.

Nach Artikel 242 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code Civil) gilt ein solches Verhalten als ausreichender Grund für eine verschuldensabhängige Scheidung. Die Gerichte entschieden daher zugunsten des Mannes und sprachen der Frau die alleinige Schuld zu.

EGMR-Urteil: Sexuelle Verpflichtung in der Ehe verletzt Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, dass die Verpflichtung zu ehelichem Geschlechtsverkehr gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt (Urt. v. 23.01.2025, Beschw.-Nr. 13805/21).

Laut EGMR widerspricht die Annahme einer solchen Pflicht der sexuellen Freiheit, dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung und den Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Prävention häuslicher und sexueller Gewalt. Die Straßburger Richter stellten klar, dass es keine legitime Grundlage für diesen behördlichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gibt.

Verschuldensabhängige Scheidung in Frankreich: Ein Streitfall mit weitreichenden Folgen

In Frankreich spielt das Verschulden an einer Trennung eine entscheidende Rolle bei der Scheidung. Ein aktueller Fall zeigt dies deutlich: Ein Ehepaar, das seit 1984 verheiratet ist und vier Kinder hat, steht vor einer verschuldensabhängigen Scheidung. Die heute 69-jährige Frau, gesundheitlich eingeschränkt durch einen Arbeitsunfall, reichte 2015 die Scheidung ein. Sie warf ihrem Mann vor, seine Karriere über die Familie gestellt zu haben sowie gewalttätig und beleidigend gewesen zu sein.

Während in Deutschland seit Jahrzehnten das Verschulden keine Rolle mehr spielt, sieht das französische Scheidungsrecht mehrere Optionen vor. Neben der verschuldensabhängigen Scheidung, bei der laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sogar Schadensersatzansprüche möglich sind, gibt es die einvernehmliche Scheidung sowie die Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe (Art. 237 Code Civil).

Der Ehemann bestritt die Vorwürfe und erhob Widerklage. Er argumentierte, dass seine Frau die ehelichen Pflichten über Jahre hinweg nicht erfüllt und ihn durch Verleumdungen verletzt habe. Hilfsweise beantragte er die Scheidung aufgrund der endgültigen Zerrüttung der Ehe.

Weigerung zum Sex als Scheidungsgrund? EGMR stärkt Rechte auf Selbstbestimmung

Das Familienrecht steht vor neuen Herausforderungen: Am 13. Juli 2018 entschied ein französisches Familiengericht, dass weder die Vorwürfe der Ehefrau noch die des Ehemanns ein Verschulden an der Trennung begründeten. Dennoch wurde die Ehe aufgrund der endgültigen Zerrüttung geschieden, da das Paar über zwei Jahre getrennt lebte. Die Frau legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Am 7. November 2019 urteilte das Berufungsgericht Versailles jedoch anders: Es sprach die Scheidung zwar aus, sah aber das alleinige Verschulden bei der Frau. Ihre anhaltende Weigerung, mit ihrem Ehemann sexuelle Beziehungen zu unterhalten, wurde als „schwerwiegende und wiederholte Verletzung ehelicher Pflichten“ gewertet, da keine gesundheitlichen Gründe vorlagen. Das Kassationsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Frau zurück.

Die Frau zog daraufhin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), um nicht die Scheidung selbst, sondern die Begründung anzufechten. Am 5. März 2021 reichte sie eine Individualbeschwerde ein – mit Erfolg. Der EGMR entschied zu ihren Gunsten und stärkte damit das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in der Ehe.

EGMR-Urteil: Eheschließung bedeutet keine automatische Zustimmung zu Sex

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat klargestellt, dass die Eheschließung nicht automatisch die Zustimmung zu sexuellen Beziehungen beinhaltet. Er erkannte einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, die sexuelle Freiheit und die körperliche Selbstbestimmung an.

Nach langjähriger Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichtshofs können Ehepartner wegen der Nichterfüllung sogenannter „ehelicher Pflichten“ geschieden werden. Ein Urteil von 1997 stellte fest, dass die anhaltende Verweigerung sexueller Beziehungen eine Scheidung wegen Verschuldens rechtfertigen kann – sofern keine ausreichenden medizinischen Gründe vorliegen. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht ausdrücklich bestätigt wurde, blieb sie in den unteren Instanzen weiterhin maßgeblich.

Der EGMR betont jedoch, dass der Begriff „eheliche Pflichten“ im französischen Recht keine implizite Zustimmung zu sexuellen Handlungen beinhaltet. Jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung sei eine Form sexueller Gewalt. Die Richter betonten, dass die Zustimmung zur Ehe nicht mit einer lebenslangen Zustimmung zu sexuellen Kontakten gleichgesetzt werden könne, da dies einer Legitimierung von Vergewaltigung in der Ehe gleichkäme.

EGMR-Urteil: Wendepunkt für Frauenrechte in Frankreich

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat klargestellt, dass der Ehemann anstelle der Schuldfrage auch die endgültige Zerrüttung der Ehe als Hauptgrund für die Scheidung hätte anführen können – und nicht nur als untergeordnetes Argument.

Die betroffene Frau betrachtet das Urteil als wichtigen Fortschritt für Frauenrechte in Frankreich. 

Obwohl der EGMR gemäß Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine finanzielle Entschädigung hätte zusprechen können, sah er die bloße Feststellung des Verstoßes als ausreichend an und verzichtete auf materiellen Schadensersatz.

Beide Parteien haben nun drei Monate Zeit, um nach Art. 43 EMRK eine Überprüfung des Falls durch die Große Kammer zu beantragen.

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