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Eheschließung per Videocall für unwirksam: Paar darf in Deutschland erneut heiraten

Fachbeitrag im Familienrecht

BGH erklärt, dass eine Eheschließung via Videocall ungültig ist: Das Paar hat die Möglichkeit, in Deutschland erneut zu heiraten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Eheschließung über Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA nach deutschem Recht nicht gültig ist. Ein nigerianisches Paar mit Wohnsitz in Deutschland schloss im Mai 2021 per Videocall die Ehe vor einer Behörde in Utah, während es sich in Deutschland aufhielt. Da diese Form der Eheschließung nicht den nationalen gesetzlichen Anforderungen entspricht, steht sie einer erneuten Eheschließung in Deutschland nicht im Wege.

BGH erklärt Online-Eheschließung per Videocall für unwirksam – Keine Anerkennung in Deutschland

Die Eheschließung via Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah (USA) hat nach deutschem Recht keine Gültigkeit. Dies bestätigte ich in meinem Urteil vom 25. September 2024 (Az. XII ZB 244/22).

Im konkreten Fall hatten zwei nigerianische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen, im Mai 2021 per Videocall in den USA geheiratet, während sie sich tatsächlich gemeinsam in Deutschland aufhielten. Die Behörde in Utah stellte ihnen eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille aus – eine offizielle Beglaubigung für den internationalen Urkundenverkehr.

Trotz dieser Apostille verweigerte das zuständige Meldeamt in Deutschland die Anerkennung der Ehe. Damit stelle ich klar: Eine virtuelle Trauung im Ausland genügt nicht, um nach deutschem Recht als verheiratet zu gelten.

BGH-Urteil: Die Online-Ehe aus Utah stellt kein Hindernis für eine Eheschließung in Deutschland dar.

Nachdem das deutsche Meldeamt den Antrag abgelehnt hatte, beantragte ich eine Eheschließung nach deutschem Recht. Das zuständige Standesamt äußerte jedoch Bedenken, ob die bereits in Utah geschlossene Online-Ehe einer erneuten Trauung im Wege steht. Daher legte es den Fall dem Amtsgericht (AG) Köln im Rahmen einer Zweifelsvorlage vor.

Das AG Köln (Beschl. v. 30.12.2021, Az. 378 III 248/21) sowie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zweiter Instanz (Beschl. v. 08.03.2022, Az. 26 Wx 3/22) entschieden, dass die über Videotelefonie geschlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist. Die Gerichte machten deutlich, dass das Standesamt die Eheschließung in Deutschland nicht aufgrund der Online-Trauung in Utah verweigern darf.

BGH stellt fest: Online-Eheschließung aus Utah ist in Deutschland nicht gültig – Eine erneute Trauung ist zulässig.

Die Standesamtsaufsicht legte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Köln ein – jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil und stellte klar: Eine Ehe kann gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB im Inland nur nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1310, 1311 BGB geschlossen werden. Demnach müssen beide Ehepartner ihre Erklärungen persönlich vor einem Standesbeamten abgeben.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt, da dann das dortige Recht zur Anwendung kommen kann. Der BGH verdeutlichte jedoch: Entscheidend ist der Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen – und dieser lag in Deutschland. Es reicht bereits aus, wenn nur eine der Erklärungen im Inland abgegeben wurde, um die deutsche Rechtsform zu verpflichten.

Fazit: Da das Paar seine Erklärungen aus Deutschland abgab, hätte die Eheschließung nach deutschem Recht erfolgen müssen. Die Online-Trauung mit dem US-Standesbeamten ist daher unwirksam. Dies hat jedoch keinen negativen Einfluss auf das Paar – sie können ohne Probleme nach deutschem Recht heiraten. Somit sollte das zuständige Standesamt die Eheschließung nun anerkennen.

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