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Am 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Für das Jahr 2026 fallen die Anpassungen der Unterhaltsbeträge erneut eher moderat aus. Auch Unterhaltsberechtigte profitieren lediglich von geringfügigen Erhöhungen der Bedarfssätze. Besonders relevant für die unterhaltsrechtliche Praxis sind zudem die aktuellen Regelungen zum Selbstbehalt, die weiterhin die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Personen einschränken.
In diesem Beitrag erläutere ich, welche Änderungen die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkret vorsieht, wie sich diese auf Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt auswirken und was beim Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern zu beachten ist.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt ein wichtiges Werkzeug im Familienrecht dar und ist insbesondere für die Berechnung des Kindesunterhalts von Bedeutung. Sie gewinnt vor allem nach einer Trennung oder Scheidung an Relevanz, wenn die finanziellen Verhältnisse zwischen den Eltern und den Kindern neu geregelt werden müssen. Betroffen sind sowohl die unterhaltspflichtigen Eltern als auch die unterhaltsberechtigten Kinder.
Das Unterhaltsrecht hat das Ziel, sicherzustellen, dass Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können, einen angemessenen Anspruch auf Unterhalt haben. Es strebt an, wirtschaftliche Ungleichgewichte innerhalb eines gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses zu verhindern. Die rechtliche Grundlage findet sich unter anderem in § 1610 BGB, wonach der Unterhalt sich nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet. Konkrete Beträge werden vom Gesetz allerdings nicht genannt.
Um eine einheitliche Berechnung des Unterhalts im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten, wird die Düsseldorfer Tabelle seit 1962 veröffentlicht. Sie bietet Richtwerte für den Kindesunterhalt, die nach Einkommen und Alter des Kindes gestaffelt sind. Zwar ist sie rechtlich nicht verbindlich, wird jedoch von Familiengerichten regelmäßig als maßgebliche Orientierung verwendet und hat einen großen Einfluss auf die unterhaltsrechtliche Praxis.
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Die Düsseldorfer Tabelle spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sie erfasst alle Unterhaltskonstellationen, dazu gehört der Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, unabhängig davon, ob diese im Haushalt eines Elternteils oder außerhalb leben.
Somit bildet sie eine wesentliche Grundlage für die unterhaltsrechtliche Beurteilung familienrechtlicher Fragestellungen.
Zusätzlich bietet die Düsseldorfer Tabelle Orientierungswerte für den Ehegattenunterhalt sowie für den Unterhalt weiterer Verwandter, insbesondere den Elternunterhalt. Letzterer ist jedoch ausschließlich bei Verwandten in gerader Linie von Bedeutung, etwa im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern oder Großeltern.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist ferner, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht nur die Unterhaltsansprüche der Berechtigten konkretisiert, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Sie legt daher auch fest, welche Beträge dem Unterhaltspflichtigen als Selbstbehalt verbleiben müssen, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Sie möchten erfahren, wie die Düsseldorfer Tabelle in Ihrem speziellen Fall anzuwenden ist? Lassen Sie Ihre Unterhaltsansprüche oder Unterhaltspflichten rechtlich überprüfen und individuell bewerten. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin im Familienrecht mit mir.
Mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Bedarfssätze im Unterhaltsrecht aktualisiert. Die Einkommensgruppen sowie der Selbstbehalt bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die Änderungen betreffen somit ausschließlich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
Wie bereits im Vorjahr fallen die Anpassungen moderat aus. In den Altersstufen 1 bis 3 erhöhen sich die Bedarfssätze im Jahr 2026 lediglich um 4 bis 8 Euro. Entscheidend für die konkrete Unterhaltshöhe bleibt weiterhin das Alter des Kindes, da mit zunehmendem Lebensalter in der Regel ein höherer finanzieller Bedarf einhergeht.
Mindestunterhalt 2026 (Einkommensgruppe 1 bis 2.100 €):
Auch in den höheren Einkommensgruppen steigen die Unterhaltssätze je Altersstufe nur geringfügig an.
Volljährige Kinder
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder erhöhen sich entsprechend und betragen weiterhin 125 % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In der ersten Einkommensgruppe ergibt sich daraus ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 698 €.
Für studierende Kinder bleibt der pauschale Bedarfssatz im Jahr 2026 unverändert bei 990 €, einschließlich eines Warmmietanteils von 440 €.
Die Anrechnung des Kindergeldes bleibt ebenfalls unverändert:
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Wer für Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt aufkommen muss, darf dadurch nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden. Aus diesem Grund kennt das Unterhaltsrecht den sogenannten Selbstbehalt. Dieser bezeichnet den Betrag, der mir als Unterhaltspflichtigem mindestens verbleiben muss, um meine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet dabei sowohl zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt als auch zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie diesen gleichgestellten volljährigen Kindern. Der angemessene Selbstbehalt findet Anwendung bei volljährigen Kindern, gegenüber Ehegatten, dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes sowie beim Elternunterhalt.
Da Kinder in der Regel nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt niedriger angesetzt als beim Ehegattenunterhalt.
Eine Anpassung der Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2026 erfolgt nicht. Für das Jahr 2026 gelten daher weiterhin folgende Beträge:
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern
Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern
Einheitlich: 1.750 €
Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes
In den genannten Selbstbehaltssätzen sind pauschale Wohnkosten enthalten. Können höhere Wohn- oder Nebenkosten konkret nachgewiesen werden, kann dies im Einzelfall zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen und damit eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigen.
Am 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Für das Jahr 2026 sind die Anpassungen der Unterhaltsbeträge erneut eher moderat. Auch Unterhaltsberechtigte profitieren lediglich von geringen Erhöhungen der Bedarfssätze. Von besonderer Bedeutung für die unterhaltsrechtliche Praxis sind zudem die aktuellen Regelungen zum Selbstbehalt, die weiterhin die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Personen begrenzen.
In diesem Beitrag erläutere ich, welche Änderungen die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkret vorsieht, wie sich diese auf den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt auswirken und was beim Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern zu beachten ist.
Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt nicht pauschal, sondern anhand mehrerer rechtlich relevanter Faktoren. Maßgeblich ist dabei stets die individuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie die konkrete familiäre Situation.
Bereinigtes Nettoeinkommen und Einkommensstufen
Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Entscheidend ist hierbei nicht das reine Nettoeinkommen, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Von diesem werden pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, mindestens jedoch 50 € und höchstens 150 €. Höhere berufsbedingte Kosten müssen konkret nachgewiesen werden.
Auf Grundlage des bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einordnung in eine der 15 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Liegt das Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensstufe, wird der Kindesunterhalt im Rahmen einer individuellen Einzelfallentscheidung festgelegt.
Hinweis: Im Wechselmodell werden die Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet und der Kindesunterhalt entsprechend der jeweiligen Einkommensanteile verteilt.
Anzahl der Unterhaltsberechtigten und Rangfolge
Die Düsseldorfer Tabelle geht grundsätzlich von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Bestehen mehr als zwei Unterhaltspflichten, erfolgt regelmäßig eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe. Besteht hingegen nur eine Unterhaltspflicht, kann eine Höherstufung in Betracht kommen.
Reicht das Einkommen nicht aus, um allen Unterhaltsberechtigten gerecht zu werden, greift die gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB. Minderjährige Kinder haben dabei stets Vorrang vor Ehegatten.
Mangelfallberechnung
Reicht das Einkommen nicht einmal zur Zahlung des Mindestunterhalts aus, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag quotenmäßig auf die Unterhaltsberechtigten verteilt. Grundlage hierfür ist der gesetzliche Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB.
Alter des Kindes
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen drei Altersstufen für minderjährige Kinder:
Für volljährige Kinder ist eine eigene Bedarfsstufe vorgesehen.
Kindergeldanrechnung
Das Kindergeld wird bei der Unterhaltsberechnung angerechnet:
Bedarfskontrollbetrag
Der Bedarfskontrollbetrag dient der ausgewogenen Verteilung des verfügbaren Einkommens und ist nicht mit dem Selbstbehalt gleichzusetzen. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, erfolgt regelmäßig eine Rückstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe, wodurch sich der zu zahlende Kindesunterhalt reduziert.
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Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bestimmt die relevanten Bedarfssätze für den Kindesunterhalt. Der Ausgangspunkt jeder Unterhaltsberechnung ist der sogenannte Mindestunterhalt, auf den jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich Anspruch hat. Die Höhe des Mindestunterhalts orientiert sich in erster Linie am Alter des Kindes, da der finanzielle Bedarf mit zunehmendem Lebensalter steigt.
Mindestunterhalt 2026
Mit steigendem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen sich die Bedarfssätze gemäß den jeweiligen Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhalt für Studierende
Für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, gilt ein pauschaler Bedarfssatz. Dieser beträgt auch im Jahr 2026 unverändert 990 € monatlich. In diesem Betrag sind 440 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zusätzlich zu berücksichtigen, sofern keine Familienversicherung mehr besteht.
Unterhalt bei Berufsausbildung
Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in einer Berufsausbildung und lebt weiterhin im elterlichen Haushalt, wird die Ausbildungsvergütung grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Vor der Anrechnung ist jedoch eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 100 € abzuziehen, um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
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Im Gegensatz zum Kindesunterhalt weist die Düsseldorfer Tabelle für den Ehegattenunterhalt keine festen Bedarfssätze auf. Vielmehr bietet sie allgemeine Berechnungsgrundsätze, an denen ich mich in meiner familienrechtlichen Praxis orientiere. Diese Grundsätze werden häufig durch regionale Leitlinien der Oberlandesgerichte weiter konkretisiert. Entscheidendes Kriterium ist dabei insbesondere, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig
Verfügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte über kein eigenes Einkommen, beträgt der Ehegattenunterhalt grundsätzlich 45 % des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Zudem sind die Hälfte weiterer anrechenbarer Einkünfte zu berücksichtigen, beispielsweise aus Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen.
Erzielt der unterhaltsberechtigte Ehegatte jedoch eigenes Einkommen, erfolgt die Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach der sogenannten Differenzmethode. In diesem Fall stehen dem Berechtigten 45 % der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten zu.
Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig
Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, finden dieselben Berechnungsgrundsätze Anwendung. Der maßgebliche Prozentsatz erhöht sich in diesem Fall jedoch auf 50 %. Dies gilt sowohl, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, als auch bei der Berechnung nach der Differenzmethode.
Da beim Ehegattenunterhalt zahlreiche Einzelfallfaktoren eine Rolle spielen – wie etwa der jeweilige Selbstbehalt, bestehende Erwerbsobliegenheiten oder die einschlägige regionale Rechtsprechung – ist eine individuelle rechtliche Prüfung regelmäßig unverzichtbar.
Unsicher, ob und in welchem Umfang Ehegattenunterhalt zu leisten ist? Lassen Sie Ihre individuelle Situation von mir als Ihrem Rechtsanwalt kompetent überprüfen. Vereinbaren Sie jetzt eine Beratung im Familienrecht.
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