Maren Mengering - Ihre Rechtsanwältin, Mediatorin & Coach

Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses bei getrennten Eltern

Fachbeitrag im Familienrecht

Besteht ein Recht auf Herausgabe des Kinderreisepasses?

Kindesentführungen durch einen Elternteil sind in Deutschland keine Seltenheit mehr und nehmen nach Trennungen der Eltern stetig zu. Im Jahr 2018 wurden allein in Deutschland 241 Rückführungsanträge für Kinder unter 16 Jahren gestellt. Häufig verbleibt der unberechtigte Vater oder die Mutter mit dem Kind nach dem Urlaub einfach im Ausland oder bringt das Kind dauerhaft in das Heimatland des jeweiligen Elternteils. Erfahren Sie mehr über die zunehmende Zahl dieser Fälle und wie betroffene Elternteile handeln können.

Unter welchen Umständen ist die Herausgabe des Reisepasses eines Kindes erforderlich?

Unter welchen Umständen kann ein Elternteil den Reisepass des gemeinsamen Kindes dauerhaft vom anderen Elternteil einfordern? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich erörtert. Im betreffenden Fall verlangte eine aus Kamerun stammende Asylbewerberin die Herausgabe des Reisepasses vom Kindesvater.

  • Das Familienrecht bietet keine direkte Regelung für diesen Fall. Der BGH vertritt jedoch die Auffassung, dass ein Herausgabeanspruch durch eine analoge Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 und 1684 Abs. 2 BGB begründet ist.

    • Diese Normen sichern, dass der berechtigte Elternteil den Umgang und die Fürsorge für das Kind ungestört und unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausüben kann.

    • Dazu gehört auch die Herausgabe von Schulsachen, Kleidung und erforderlichen Dokumenten wie dem Reisepass.

  • Entscheidend ist die Frage, ob die Vorenthaltung des Reisepasses das Zusammensein mit dem Kind erschwert.

    • Dies ist der Fall, wenn der Elternteil auf den Reisepass angewiesen ist, um seine Personensorge oder sein Umgangsrecht auszuüben.

    • Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Lebensmittelpunkt des Kindes, also der hauptsächliche Aufenthaltsort.

  • Gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Elternteil, der sich um die wesentlichen Bedürfnisse des Kindes kümmert, grundsätzlich im Besitz aller wichtigen Papiere und Urkunden des Kindes sein.

    • Der Elternteil, der die praktische Verantwortung für das Kind übernimmt, hat somit das Recht, vom anderen Elternteil den Reisepass zu fordern.

Planen Sie eine Reise mit Ihrem Kind? Als Rechtsanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um sicherzustellen, dass es bei der Passkontrolle keine Komplikationen gibt.

Unter welchen Umständen darf ich die Herausgabe des Reisepasses ablehnen?

Unter bestimmten Bedingungen kann die Herausgabe des Reisepasses rechtmäßig verweigert werden.

  • Wenn ein berechtigter Grund zur Sorge besteht, dass das Kind dauerhaft und unter Überschreitung der elterlichen Befugnisse ins Ausland verbracht werden könnte, darf der andere Elternteil den Kinderreisepass behalten.

    • Allein die Tatsache, dass die Mutter oder der Vater aus dem Ausland stammt oder eine enge Bindung zu ihrem/seinem Heimatland hat, reicht jedoch nicht aus, um eine Entführungsgefahr anzunehmen.

    • Insbesondere, wenn der betreffende Elternteil im Inland verwurzelt ist, beispielsweise durch eine laufende Ausbildung, ist nicht anzunehmen, dass er sich mit dem Kind ins Ausland absetzen wird.

  • Eine Entführungsgefahr ist hingegen anzunehmen, wenn der jeweilige Elternteil konkret mit einer Entführung gedroht oder diese im Streit grob angekündigt hat.

  • Auch ein vorheriger Entführungsversuch kann als ausreichender Hinweis gewertet werden.

Die Herausgabe des Reisepasses kann somit nur verweigert werden, wenn objektive Anhaltspunkte auf eine mögliche Entführung hinweisen.

Besorgt über eine mögliche Kindesentführung? Als Rechtsanwalt für Familienrecht berate ich Sie gerne. Ich nehme Ihre Sorgen ernst und habe stets das Kindeswohl im Blick!

Welche Ansprüche können Eltern geltend machen, wenn das Kind nicht in ihrem Haushalt lebt?

Wie verhält es sich, wenn nicht der Elternteil, der sich vorwiegend um das Kind kümmert, den Reisepass verlangt, sondern der andere, umgangsberechtigte Elternteil? Angenommen, ich als Vater möchte mit meinem Kind, dessen Lebensmittelpunkt bei der Mutter liegt, eine Urlaubsreise unternehmen.

  • Die Urlaubsreise fällt in erster Linie unter die „tatsächliche Betreuung“ gemäß § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB. Das bedeutet, dass der Elternteil, der gerade im Rahmen des Umgangsrechts Zeit mit dem Kind verbringt, auch über die Ausgestaltung und Bedingungen des Umgangs entscheidet.

  • Vater und Kind dürfen somit die Reise im umgangsrechtlich gewährten Zeitraum gemeinsam antreten. 

    • Wenn das Kind beispielsweise von Montag bis Donnerstag bei der Mutter und von Freitag bis Sonntag bei mir lebt, ist eine Urlaubsreise am Wochenende erlaubt. 

    • Ausnahmen gelten nur, wenn für das betreffende Land eine Reisewarnung besteht, die Reise eine Schulbeurlaubung oder einen besonderen Impfschutz erfordert. 

    • In solchen Fällen wird die Reise als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ eingestuft und kann gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB nur im Einvernehmen beider Elternteile erfolgen. 

    • Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zukommt.

  • Ist die Reise unbedenklich und entspricht sie den Umgangsregelungen, kann sie ohne die Erlaubnis der Mutter angetreten werden. 

  • Die Mutter muss den Reisepass herausgeben und kann den Urlaub nicht verhindern.

Sie möchten mit Ihrem Kind verreisen, aber der Reisepass wird nicht herausgegeben? Kontaktieren Sie mich als Rechtsanwalt für Familienrecht! Ich helfe Ihnen dabei, eine außergerichtliche Lösung zu finden!

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