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Maren Mengering - Ihre Rechtsanwältin, Mediatorin & Coach

Rechtsanwalt Verteidigung gegen Schenkungsforderung vom Sozialamt Köln und Frechen

Dienstleistung im Sozialrecht

Schenkungsrückforderung - wie es klappt und wie Sie sich wehren

Sie erhielten eine Schenkung und jetzt will das Sozialamt davon profitieren? Das Sozialamt will die Sozialleistungen mit Geschenken aufrechnen? Häufig wollen Eltern oder andere Verwandte durch eine Schenkung der jüngeren Generation helfen und die Erbschaft planen. Doch viele sind sich nicht bewusst: Verarmt der Schenker und ist auf Sozialleistungen angewiesen, kann sich das Sozialamt bei Ihnen melden. Durch einen Schenkungsrückforderungsanspruch müssen Sie das Geschenk zurückgeben, damit das Sozialamt damit die Sozialleistungen begleichen kann. Insbesondere bei intensiven Pflegefällen oder bei Immobilien kann dies ernsthafte Folgen haben. Als Kanzlei für Sozialrecht in Köln kläre ich auf, worauf Sie achten müssen, wenn das Sozialamt Geschenke von Ihnen möchte.

Wann das Sozialamt einen Anspruch hat

Durch die Schenkungsrückforderung möchte das Sozialamt die Sozialleistungen zunächst vom verbleibenden Vermögen des Schenkers bezahlen.

  • Zum Vermögen des Schenkers gehört auch das Recht, die Schenkung (etwa im Falle der Verarmung) zurückfordern zu können.

    • Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).

    • Das Sozialamt kann für den Schenker den sogenannten Schenkungsrückforderungsanspruch gegen Sie als Beschenkten geltend machen.

    • Das gilt auch für private Sozialdienstleister.

  • Der Schenker muss bei der Beantragung von Sozialleistungen angeben, ob er innerhalb der vergangenen 10 Jahre größere Vermögenswerte verschenkt hatte.

    • Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung an einen anderen.

    • Unentgeltlich bedeutet, dass für das Geschenk keine Gegenleistung erbracht wurde (wie die Zahlung eines Kaufpreises, Eintragung eines lebenslanges Wohnrechts, Pflegeleistungen).

  • Der Schenker muss verarmt sein.

    • Hierfür muss auch das Schonvermögen aufgebraucht sein.

Wann der Anspruch ausgeschlossen ist

Als Beschenkter können Sie zahlreiche Ausschlussgründe anführen. Dazu zählen etwa:

  • Fristablauf – wenn die Schenkung länger als 10 Jahre her ist.

  • Ausnahmen für Anstandsschenkungen (etwa Hochzeitsgeschenk oder Geburtstagsgeschenke), Pflichtschenkungen, Ausstattungen oder unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten.

  • Vorsätzlich/grob fahrlässige Verarmung – wenn der Schenker aus vermeidbaren Umständen verarmt ist.

  • Verarmung – wenn Ihnen selbst die Verarmung, falls Sie das Geschenk zurückgeben

  • Falsche Reihenfolge – das Sozialamt muss sich zuerst an andere Beschenkte, die später beschenkt wurden, wenden.

Wie Sie sich dagegen wehren können

Gegen eine Schenkungsrückforderung vom Sozialamt können Sie sich wehren:

  • Verweis auf andere, später Beschenkte

  • Alternativlösung: die Rückzahlung des Bedarfs

    • Statt das Geschenk zurückzugeben, können Sie auch den Nettosozialaufwand der Sozialleistung begleichen.

    • Dies gilt solange die Sozialleistungen vom Schenker bezogen werden oder der Wert der Schenkung abgegolten wurde.

    • Insbesondere bei Immobilien attraktiv – Sie behalten das Haus und zahlen eine monatliche Rate.

  • Sozialgericht: Zur Not können Sie sich auch vor dem Sozialgericht (SG) gegen die Forderungen der Sozialamtes wehren.

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Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Schenkung ein Vertrag über eine unentgeltliche Zuwendung an eine andere Person. Die Unentgeltlichkeit bedeutet, dass für das Geschenk kein Entgelt geleistet werden darf, wie z.B. eine Geldzahlung, eine Tätigkeit wie etwa Pflege oder ein Recht wie ein lebenslanges Wohnrecht.
Der Schenker hat unter gewissen Umständen das Recht, die Schenkung zurückzufordern. Dann müssen Sie als Beschenkter das Geschenk wieder herausgeben. Dieses Recht kann auch übertragen werden, sodass etwa das Sozialamt für den Schenker gegen Sie einen Anspruch auf Schenkungsrückforderung hat.
Eine Schenkung kann bis zu 10 Jahre zurückgefordert werden
Die Schenkungsrückforderung ist die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages. Der Beschenkte muss dem Schenker das Geschenkte zurückgeben. Der Schenker kann das Geschenk allerdings nur unter bestimmten Bedingungen (etwa bei grobem Undank) zurückgeben. Hiergegen kann der Schenker sich wehren.
Der Schenker kann nur unter bestimmten Umständen das Geschenk von Ihnen zurückfordern. Sie könnten zum Beispiel im Schenkungsvertrag eine Widerrufsklausel oder eine Bedingung vereinbart haben. Auch das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) räumt dem Schenker bei Verarmung oder groben Undank ein Widerrufsrecht ein.
Gegen eine Schenkungsrückforderung können Sie sich wehren. Sofern eine Ausnahmegrund auf Ihre Situation zutrifft, können Sie diese gegen den Schenker vorbringen.
Der Schenker kann eine Schenkung nicht von Ihnen zurückfordern, wenn die Schenkung länger als 10 Jahre ist. Es sich um eine Anstandsschenkung handelte oder der Schenker sich vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verarmt hat. Eine Rückforderung ist auch ausgeschlossen, soweit Sie selbst dadurch verarmen würden.
Bestimmte Schenkungen sind von der Schenkungsrückforderung ausgeschlossen. Hierzu zählen die Anstandsschenkungen (etwa Hochzeitsgeschenk oder Geburtstagsgeschenke), Pflichtschenkungen, Ausstattungen oder unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten.
Damit die Schenkung einer Immobilien vollzogen ist, müssen Sie als Beschenkter in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen sein. Die Beantragung zur Grundbucheintragung beim Grundbuchamt allein reicht noch nicht aus.
Ein Anwalt im Sozialrecht verteidigt Ihre Rechtsposition. Gemeinsam beraten Sie das weitere Vorgehen und überlegen, ob sich eine Alternative lohnt. Zudem werden Sie professionell rechtlich vertreten, damit Sie die Schenkungsrückforderung besser abwehren können.

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