Maren Mengering - Ihre Rechtsanwältin, Mediatorin & Coach

Rechtsanwalt Beratung zu Umgangs-, Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Unterhaltsrecht Köln und Frechen

Dienstleistung im Familienrecht

Juristische Beratung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sorgerecht

Streitigkeiten nach einer Trennung oder Scheidung sind leider keine Seltenheit und für alle Beteiligten sehr belastend. Insbesondere Kinder leiden darunter und können langfristige psychische Schäden davontragen. Aus diesem Grund steht das Wohl des Kindes auch bei rechtlichen Streitigkeiten immer im Vordergrund.

Sofern Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht für Ihr minderjähriges Kind haben, haben Sie in Angelegenheiten, die die Personensorge, Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen, gemeinsam Entscheidungen für Ihr Kind zu treffen.

Viele Eltern kennen die Rechte, Pflichten und Wirkungsweisen der verschiedenen Teilbereiche des Sorgerechts nicht. Als Rechtsanwalt für Familienrecht kläre ich Sie darüber auf und helfe Ihnen Ihre Rechte durchzusetzen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht befasst sich mit der Frage, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Es bestimmt die Entscheidungsfreiheit über den Wohnort der Kinder sowie ihres gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalts.

  • Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Alltag in den Händen des Elternteils, wo das Kind wohnt.

    • Alltägliche Entscheidungen trifft dann der jeweils betreuende Elternteil.

    • Wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel ein Internatsaufenthalt, müssen von beiden Elternteilen einvernehmlich getroffen werden.

  • Ist eine Einigung nicht möglich, können Sie, unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht (FamG) am Wohnort des Kindes beantragen und notfalls auch einklagen. 

    • Bei Erfolg des Antrags oder der Klage wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht abgetrennt.

    • Gemeinsame Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes sind nicht mehr nötig.

    • Für das Familiengericht (FamG) ist dabei das Wohl des Kindes wichtig. Je älter das Kind ist, desto gewichtiger ist seine Meinung für die Entscheidung des Gerichts.

  • Ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht tangiert nicht das Umgangsrecht des anderen Elternteils!

    • In der Realität führt die Ausübung des alleinigen Aufenthaltsrechts oftmals zu erschwerten Umgangskontakten, zum Beispiel bei einem Umzug des Kindes.

Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern ist von großer Bedeutung, auch nach einer Trennung oder Scheidung. Damit ein stabiles und gesundes Umfeld für das Kind gewährleistet ist, regelt das Gesetz das Besuchs- und Umgangsrecht.

Für Eltern ist neben der Frage, wo sich das Kind aufhält, auch relevant, mit wem es Umgang hat oder von wem Besuch bekommt. 

  • Um das Kind von einem falschen Einfluss fernzuhalten, müssen Sie beide zustimmen.

    • Bezüglich alltäglicher Umstände, wie der Wahl der Freunde, genügt die Zustimmung von nur einem Elternteil.

  • Grundsätzlich haben beide Elternteile ein Recht auf Umgang mit dem Kind, um einer Entfremdung vorzubeugen. Dies gilt insbesondere bei getrennt lebenden Elternteilen.

    • Lebt das Kind bei dem Ex-Partner, haben Sie das Recht, ausreichend Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen. 

    • Verhindert Ihr Partner dies böswillig, können Sie gerichtlich in einem Umgangsverfahren dagegen vorgehen.

    • Wird der Umgang trotz Beschlusses verhindert, drohen Ordnungsstrafen.

  • Auch andere Familienmitglieder können ein Umgangsrecht haben:

    • Großeltern und Geschwister

    • Auch angeheiratete Verwandtschaft, wie Stiefvätern, Stiefmüttern, Stiefgroßeltern und Stiefgeschwister.

    • Andere Personen, die tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen haben oder mit dem Kind längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.

  • Die Ausgestaltung ist abhängig von den Bedürfnissen und dem Alter des Kindes.

Unterhaltsrecht und Rückforderung von Schenkungen

Beide Eltern haben ausreichend für den Unterhalt des Kindes zu sorgen.

  • Betreuungsunterhalt

    • Nach der Scheidung oder Trennung hat der Ex-Partner einen Anspruch auf Unterhalt, sollte er nicht in der Lage sein, sich selbst zu versorgen. 

  • Barunterhalt

    • Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt von dem Elternteil, der nicht bei ihnen lebt.

  • Schenkungsrückforderungen 

    • Hat ein Elternteil in der Vergangenheit etwas verschenkt, zählt das Verschenkte nicht mehr zu seinem verwertbaren Vermögen. 

    • Ist der schenkende Elternteil nach der Schenkung nicht mehr in der Lage, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann die Schenkung zurückgefordert werden.

    • Das Sozialamt kann das Rückforderungsrecht auf sich überleiten und gegen die beschenkte Person geltend machen.

  • Häufig weigert sich das andere Elternteil dieser Forderung nachzugehen. Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegenüber Ihrem Ex-Partners.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Probleme bei der Umsetzung und Ausgestaltung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind? Ich stehe Ihnen zur Seite!

Nichts ist wertvoller als Zeit mit den eigenen Kindern.

Jeder Elternteil ist berechtigt und sogar verpflichtet, sein Kind zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen (Umgangsrecht). Sehen Sie Ihr Kind nicht regelmäßig oder gibt es beim Finden oder der Umsetzung einer Umgangsregelung Probleme, unterstütze ich Sie dabei, transparente und gerechte Vereinbarungen mit dem anderen Elternteil zu treffen. Diese sind unerlässlich, um konfliktfreie Regelungen im Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu finden.

Wenn Ihr ehemaliger Partner Ihnen den Umgang mit Ihrem gemeinsamen Kind verweigert, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht konsultieren. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen!

Aus diesem Grund biete ich eine umfassende und individuelle Beratung in den Bereichen Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmung und Unterhalt an. Ich zögere nicht, Ihre Ansprüche auch vor Gericht durchzusetzen!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Bestandteil des Sorgerechts. Für Entscheidungen bezüglich des Wohnorts und längerer Aufenthalte im Ausland ist beim gemeinsamen Sorgerecht eine Einigung der Eltern erforderlich. Falls keine Einigung erzielt werden kann, hat das Familiengericht die Befugnis, im Sinne des Kindeswohls eine Entscheidung zu treffen.
Gemäß § 1696 BGB ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Teil des Sorgerechts und ermöglicht es den Lebensmittelpunkt des Kindes festzulegen. Besteht ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht, so darf ein Elternteil nicht ohne Zustimmung mit dem Kind um-/ausziehen.
Sofern beide Elternteile vor der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht hatten, verbleibt das gemeinsame Sorgerecht und somit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sofern keine anderweitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, auch nach der Scheidung bestehen.
Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, besteht die Möglichkeit für Sie, unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht zu beantragen und gerichtlich geltend zu machen. Wenn einem Elternteil erfolgreich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird, wird dies vom Sorgerecht abgetrennt.

Das Recht eines Elternteils auf Umgang mit dem Kind kann nur dann eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn dies notwendig ist, um das Wohl des Kindes zu schützen. Hierfür gelten strenge Voraussetzungen, beispielsweise bei einem Verdacht auf Entführung des Kindes, Kindesmissbrauch, sexuellen Missbrauch oder körperliche Gewalt gegen das Kind.

Das Umgangsrecht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt. Es umfasst das Recht eines Elternteils, mit seinem minderjährigen Kind regelmäßigen Umgang zu haben. Gleichzeitig hat auch Ihr Kind das Recht, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Die konkrete Dauer und der Umfang des Umgangsrechts sind nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt.
Das echte Wechselmodell sieht vor, dass das Kind gleichermaßen Zeit mit beiden Elternteilen verbringt. Im Gegensatz dazu handelt es sich beim unechten Wechselmodell um eine erweiterte Umgangsregelung, bei der die Kinder beim einen Elternteil mehr Zeit verbringen als beim anderen.

Im Fall des unechten Wechselmodells überweist der Elternteil, der unterhaltsberechtigt ist, Unterhaltszahlungen an den Elternteil, der die Betreuung übernimmt. Beim echten Wechselmodell haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht. In der Praxis tragen beide Elternteile die Kosten für den Aufenthalt des Kindes. Dabei werden die Ausgaben entsprechend den Einkommensverhältnissen geteilt.

Zunächst ist das Jugendamt zu informieren. Sollte es nicht möglich sein, durch Gespräche beim Jugendamt eine Lösung zu finden, kann das Familiengericht eingeschaltet werden.
Ja, das Familiengericht hat die Aufgabe, den Umgang gemäß dem Familienrecht zu regeln. Dabei können Auflagen zur Einschränkung des Umgangs verhandelt oder das Umgangsrecht ganz ausgeschlossen werden. Wenn ein Elternteil diese Entscheidung boykottiert, kann dies zu einer Kürzung des Unterhalts führen.

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