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Ihre Rechtsanwaltskanzlei Maren Mengering. Immer für Sie da.
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Mi und Fr: 09:00 – 13:00 Uhr
Streitigkeiten nach einer Trennung oder Scheidung sind leider keine Seltenheit und für alle Beteiligten sehr belastend. Insbesondere Kinder leiden darunter und können langfristige psychische Schäden davontragen. Aus diesem Grund steht das Wohl des Kindes auch bei rechtlichen Streitigkeiten immer im Vordergrund.
Sofern Sie als Eltern das gemeinsame Sorgerecht für Ihr minderjähriges Kind haben, haben Sie in Angelegenheiten, die die Personensorge, Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen, gemeinsam Entscheidungen für Ihr Kind zu treffen.
Viele Eltern kennen die Rechte, Pflichten und Wirkungsweisen der verschiedenen Teilbereiche des Sorgerechts nicht. Als Rechtsanwalt für Familienrecht kläre ich Sie darüber auf und helfe Ihnen Ihre Rechte durchzusetzen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Es bestimmt die Entscheidungsfreiheit über den Wohnort der Kinder sowie ihres gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalts.
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Alltag in den Händen des Elternteils, wo das Kind wohnt.
Alltägliche Entscheidungen trifft dann der jeweils betreuende Elternteil.
Wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel ein Internatsaufenthalt, müssen von beiden Elternteilen einvernehmlich getroffen werden.
Ist eine Einigung nicht möglich, können Sie, unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht (FamG) am Wohnort des Kindes beantragen und notfalls auch einklagen.
Bei Erfolg des Antrags oder der Klage wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht abgetrennt.
Gemeinsame Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes sind nicht mehr nötig.
Für das Familiengericht (FamG) ist dabei das Wohl des Kindes wichtig. Je älter das Kind ist, desto gewichtiger ist seine Meinung für die Entscheidung des Gerichts.
Ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht tangiert nicht das Umgangsrecht des anderen Elternteils!
In der Realität führt die Ausübung des alleinigen Aufenthaltsrechts oftmals zu erschwerten Umgangskontakten, zum Beispiel bei einem Umzug des Kindes.
Für Eltern ist neben der Frage, wo sich das Kind aufhält, auch relevant, mit wem es Umgang hat oder von wem Besuch bekommt.
Um das Kind von einem falschen Einfluss fernzuhalten, müssen Sie beide zustimmen.
Bezüglich alltäglicher Umstände, wie der Wahl der Freunde, genügt die Zustimmung von nur einem Elternteil.
Grundsätzlich haben beide Elternteile ein Recht auf Umgang mit dem Kind, um einer Entfremdung vorzubeugen. Dies gilt insbesondere bei getrennt lebenden Elternteilen.
Lebt das Kind bei dem Ex-Partner, haben Sie das Recht, ausreichend Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen.
Verhindert Ihr Partner dies böswillig, können Sie gerichtlich in einem Umgangsverfahren dagegen vorgehen.
Wird der Umgang trotz Beschlusses verhindert, drohen Ordnungsstrafen.
Auch andere Familienmitglieder können ein Umgangsrecht haben:
Großeltern und Geschwister
Auch angeheiratete Verwandtschaft, wie Stiefvätern, Stiefmüttern, Stiefgroßeltern und Stiefgeschwister.
Andere Personen, die tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen haben oder mit dem Kind längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.
Die Ausgestaltung ist abhängig von den Bedürfnissen und dem Alter des Kindes.
Beide Eltern haben ausreichend für den Unterhalt des Kindes zu sorgen.
Betreuungsunterhalt
Nach der Scheidung oder Trennung hat der Ex-Partner einen Anspruch auf Unterhalt, sollte er nicht in der Lage sein, sich selbst zu versorgen.
Barunterhalt
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt von dem Elternteil, der nicht bei ihnen lebt.
Schenkungsrückforderungen
Hat ein Elternteil in der Vergangenheit etwas verschenkt, zählt das Verschenkte nicht mehr zu seinem verwertbaren Vermögen.
Ist der schenkende Elternteil nach der Schenkung nicht mehr in der Lage, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann die Schenkung zurückgefordert werden.
Das Sozialamt kann das Rückforderungsrecht auf sich überleiten und gegen die beschenkte Person geltend machen.
Häufig weigert sich das andere Elternteil dieser Forderung nachzugehen. Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegenüber Ihrem Ex-Partners.
Nichts ist wertvoller als Zeit mit den eigenen Kindern.
Jeder Elternteil ist berechtigt und sogar verpflichtet, sein Kind zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen (Umgangsrecht). Sehen Sie Ihr Kind nicht regelmäßig oder gibt es beim Finden oder der Umsetzung einer Umgangsregelung Probleme, unterstütze ich Sie dabei, transparente und gerechte Vereinbarungen mit dem anderen Elternteil zu treffen. Diese sind unerlässlich, um konfliktfreie Regelungen im Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu finden.
Wenn Ihr ehemaliger Partner Ihnen den Umgang mit Ihrem gemeinsamen Kind verweigert, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht konsultieren. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen!
Aus diesem Grund biete ich eine umfassende und individuelle Beratung in den Bereichen Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmung und Unterhalt an. Ich zögere nicht, Ihre Ansprüche auch vor Gericht durchzusetzen!
Das Recht eines Elternteils auf Umgang mit dem Kind kann nur dann eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn dies notwendig ist, um das Wohl des Kindes zu schützen. Hierfür gelten strenge Voraussetzungen, beispielsweise bei einem Verdacht auf Entführung des Kindes, Kindesmissbrauch, sexuellen Missbrauch oder körperliche Gewalt gegen das Kind.
Im Fall des unechten Wechselmodells überweist der Elternteil, der unterhaltsberechtigt ist, Unterhaltszahlungen an den Elternteil, der die Betreuung übernimmt. Beim echten Wechselmodell haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht. In der Praxis tragen beide Elternteile die Kosten für den Aufenthalt des Kindes. Dabei werden die Ausgaben entsprechend den Einkommensverhältnissen geteilt.
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