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Grad der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt -rechtliche Hilfe für Breisgau-Hochschwarzwald

Ihr Rechtsbeistand im Familienrecht und Sozialrecht in Köln

GdB-Antrag beim Versorgungsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Wenn Sie eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung haben und eine Feststellung Ihres Grades der Behinderung beantragen möchten, ist dafür in Freiburg und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald der Fachbereich Schwerbehindertenrecht beim Landratsamt zuständig. Dieser Fachbereich, umgangssprachlich noch immer Versorgungsamt genannt, entscheidet über die Höhe Ihres GdB und die Vergabe von Merkzeichen. Beides hat erhebliche praktische und finanzielle Auswirkungen.

In der Praxis werden Anträge oft zu niedrig beschieden, abgelehnt oder verzögern sich. Auch nach einem schon vorhandenen Bescheid zeigen sich häufig Fehler bei der Bewertung einzelner Funktionsstörungen, der Anwendung der Versorgungsmedizin-Verordnung oder der Bildung des Gesamt-GdB. Der Schaden reicht von verlorenen Steuerfreibeträgen über fehlenden Kündigungsschutz bis zu unerkannten Merkzeichen.

Diese Seite zeigt, wie das Verfahren beim Versorgungsamt Breisgau-Hochschwarzwald abläuft, welche Schritte sinnvoll sind und wie ich Sie als Fachanwältin für Sozialrecht in Freiburg vom Widerspruch bis zur Klage vor dem Sozialgericht Freiburg unterstütze. Termine biete ich vor Ort in Freiburg sowie bundesweit per Online-Beratung an, sodass auch Mandantinnen und Mandanten mit eingeschränkter Mobilität oder aus den ländlichen Gemeinden des Landkreises ohne lange Anfahrt eine fachanwaltliche Einschätzung erhalten können.

Grad der Behinderung: Was bedeutet der GdB für Sie?

Der Grad der Behinderung (GdB) misst, in welchem Umfang gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränken. Maßgeblich ist dabei nicht die Diagnose allein, sondern die funktionelle Auswirkung auf das alltägliche Leben. § 2 SGB IX definiert die Behinderung; die konkrete Bewertung erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Bei mehreren Funktionsstörungen wird kein einfacher mathematischer Wert gebildet, sondern ein Gesamt-GdB nach den wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen. Ab einem GdB von 50 gilt der Mensch als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Ab einem GdB von 30 kommt eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit in Betracht (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Welcher GdB im Einzelfall richtig ist, hängt von einer fachlich korrekten Anwendung der VersMedV-Tabelle ab. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzzuständen oder mehreren konkurrierenden Diagnosen weichen Verwaltungseinschätzung und tatsächlich gerechtfertigter Wert oft erheblich voneinander ab.

 Bevor Sie einen Bescheid akzeptieren, lassen Sie diesen anwaltlich prüfen, damit der GdB nicht von vornherein zu niedrig angesetzt wird.

Versorgungsamt Breisgau-Hochschwarzwald: Zuständigkeit für Freiburg & Landkreis

Das frühere Versorgungsamt ist heute als Fachbereich Schwerbehindertenrecht beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald angesiedelt. Eine Besonderheit der Region: Der Fachbereich ist nicht nur für den Landkreis, sondern auch für die Stadt Freiburg zuständig. Wer in Freiburg oder einer der Gemeinden wie Müllheim, Titisee-Neustadt, Staufen oder Breisach wohnt, stellt seinen Antrag bei er Behörde Landratsamt BreisgauHochschwarzwald.

Der Fachbereich entscheidet auf Antrag über drei zentrale Fragen. Liegt eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX vor? Welcher Gesamt-GdB ist festzustellen? Welche Merkzeichen sind zu vergeben? Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Monate betragen, insbesondere wenn medizinische Befundberichte angefordert oder Fachgutachten eingeholt werden müssen.

Wichtig zu wissen: Das Versorgungsamt prüft auf Grundlage der eingereichten Befunde. Werden Erkrankungen nicht ausreichend dokumentiert oder fehlen aktuelle Untersuchungsbefunde, fließen sie häufig nicht in die Bewertung ein. Genau hier entstehen viele niedrige GdB-Bescheide.

GdB-Antrag richtig stellen: Befunde, Diagnosen und Funktionsstörungen

Der GdB-Antrag wird auf einem Formular des Landes Baden-Württemberg gestellt. Entscheidend für den Erfolg ist nicht das Formular selbst, sondern die Art und Weise, wie Diagnosen, Behandlungen und vor allem Funktionsstörungen dargestellt werden. Drei Punkte sind dabei zentral.

  • Vollständige Diagnoseliste: Alle dauerhaften Erkrankungen mit Auswirkung auf Alltag, Arbeit oder Mobilität müssen genannt werden. Eine vergessene Diagnose fließt später nicht mehr in den Gesamt-GdB ein.

  • Aktuelle Befunde: Arztberichte sollten möglichst aktuell sein und die funktionelle Auswirkung beschreiben, also Schmerzintensität, Bewegungseinschränkung oder Konzentrationsstörung. Die reine Diagnose reicht nicht.

  • Behandelnde Ärzte und Kliniken: Eine vollständige Liste der behandelnden Ärzte erleichtert dem Versorgungsamt die Beweisaufnahme und vermeidet Verzögerungen durch Nachfragen.

In der Praxis sehe ich oft, dass einzelne Diagnosen vergessen werden anzugeben. Das führt regelmäßig zu GdB-Werten, die unter dem tatsächlich gerechtfertigten Niveau liegen. Eine sorgfältige inhaltliche Vorbereitung des Antrags ist deshalb genauso wichtig wie die formale Einreichung.

Der Antrag kann in Baden-Württemberg auch online über das Serviceportal des Landes gestellt werden. Wer den Online-Weg wählt, sollte ebenfalls darauf achten, dass die Schweigepflichtentbindung gegenüber den behandelnden Ärzten klar formuliert ist und alle relevanten Praxen und Kliniken erfasst werden. Fehlt eine Entbindung, kann das Versorgungsamt Befundberichte nicht direkt anfordern, was das Verfahren spürbar verzögert.

Widerspruch gegen den GdB-Bescheid: Frist, Inhalt, Erfolgsaussichten

Wer mit dem GdB-Bescheid des Versorgungsamts nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wird sie versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn er sachlich falsch ist.

Ein Widerspruch ist insbesondere dann sinnvoll, wenn:

  • Ablehnung: Der Antrag wurde teilweise oder vollständig abgelehnt.

  • Zu niedriger Einzel-GdB: Einzelne Erkrankungen wurden mit einem zu niedrigen Wert bewertet.

  • Falscher Gesamt-GdB: Die wechselseitigen Auswirkungen mehrerer Erkrankungen wurden nicht ausreichend berücksichtigt.

  • Fehlende Merkzeichen: Merkzeichen wurden nicht vergeben, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Unvollständige Befundlage: Aktuelle Befunde wurden nicht oder nur teilweise berücksichtigt.

Der Widerspruch muss begründet werden. Pauschale Hinweise auf weitere Erkrankungen reichen meist nicht. Erfolgreich sind Widersprüche, die konkret aufzeigen, welcher Einzel-GdB zu niedrig ist, welche Funktionsstörung übersehen wurde und welche Befunde diesen Vortrag stützen. Über den Widerspruch entscheidet erneut das Versorgungsamt, häufig nach Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen.

Sinnvoll ist regelmäßig ein Antrag auf Akteneinsicht. Erst dann lässt sich nachvollziehen, auf welche Befunde, ärztlichen Stellungnahmen und VersMedV-Werte die Behörde ihren Bescheid gestützt hat. Häufig zeigt der Aktenstand, dass entscheidende Befundberichte fehlen oder dass der Sachbearbeiter eine bestimmte Funktionsstörung gar nicht eigenständig bewertet hat. Auf dieser Grundlage lässt sich der Widerspruch zielgenau begründen, statt allgemein die Höhe des GdB anzugreifen.

Bevor die Monatsfrist abläuft, lassen Sie den Bescheid anwaltlich auf konkrete Bewertungsfehler nach der VersMedV prüfen, damit der Widerspruch fristgerecht eingelegt und substantiiert begründet werden kann.

Klage beim Sozialgericht Freiburg: Wenn der Widerspruch nicht ausreicht

Bleibt der Widerspruch erfolglos, eröffnet der Widerspruchsbescheid den Weg zur Klage. Zuständig für Streitigkeiten aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und der Stadt Freiburg ist das Sozialgericht Freiburg. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 87 Abs. 1 SGG).

Vor dem Sozialgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht muss den Sachverhalt selbst aufklären. In GdB-Verfahren bedeutet das in der Regel die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und oft auch eines Sachverständigengutachtens.
Das sozialgerichtliche Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend, aber gerade in GdB-Verfahren mit komplexer medizinischer Bewertung sehr empfehlenswert.

Die Verfahrensdauer am Sozialgericht hängt von der Notwendigkeit ärztlicher Gutachten und der Auslastung der Kammern ab. Gerade in GdB-Verfahren sind Bearbeitungszeiten von ein bis zwei Jahren keine Seltenheit. In vielen Fällen kommt es nicht zur mündlichen Verhandlung, sondern zu einem Anerkenntnis des beklagten Landes.

 Lassen Sie nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid die Erfolgsaussichten einer Klage zum Sozialgericht Freiburg anwaltlich einschätzen, bevor die Monatsfrist verstreicht.

Merkzeichen und Nachteilsausgleiche: Diese Vorteile bringt der Schwerbehindertenausweis

Mit dem GdB-Bescheid wird zugleich über die Vergabe von Merkzeichen entschieden. Sie sind im Schwerbehindertenausweis vermerkt und eröffnen unterschiedliche Nachteilsausgleiche. Die wichtigsten Merkzeichen sind:

  • G: Erheblich gehbehindert. Vergünstigung im öffentlichen Nahverkehr oder Kfz-Steuerermäßigung.

  • aG: Außergewöhnlich gehbehindert. Behindertenparkplatz und volle Kfz-Steuerbefreiung.

  • B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, kostenfrei im öffentlichen Verkehr.

  • H: Hilflos. Höherer Steuerfreibetrag und volle Kfz-Steuerbefreiung.

  • Bl, Gl, TBl: Blind, gehörlos, taubblind. Spezifische Vergünstigungen mit besonders hohem Pauschbetrag.

  • RF: Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Hinzu kommen unabhängig vom Merkzeichen Nachteilsausgleiche allein aufgrund des GdB. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX ab GdB 50, ein Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX sowie der frühere abschlagsfreie Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen.

Wird ein Merkzeichen versagt, obwohl die Voraussetzungen aus Sicht des Mandanten erfüllt sind, lohnt sich häufig nicht nur ein Widerspruch gegen den GdB-Bescheid insgesamt, sondern auch ein gezielter Nachantrag, sobald sich die Befundlage konkretisiert. Der Schwerbehindertenausweis selbst wird befristet ausgestellt und vor Ablauf von Amts wegen geprüft. Bei dauerhaften Erkrankungen besteht jedoch Anspruch auf eine unbefristete Feststellung, sobald keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind. Auch dieser Punkt wird in Bescheiden gelegentlich übersehen.

Wenn ein zustehendes Merkzeichen im Bescheid fehlt, lassen Sie die Voraussetzungen anwaltlich prüfen, bevor finanziell und arbeitsrechtlich relevante Vorteile dauerhaft verloren gehen. 
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr Verfahren beim Versorgungsamt Breisgau-Hochschwarzwald: Mein Vorgehen

Als Fachanwältin für Sozialrecht in Freiburg begleite ich Mandantinnen und Mandanten in jeder Phase des GdB-Verfahrens. Mein Vorgehen ist auf die Praxis des Versorgungsamts Breisgau-Hochschwarzwald und des Sozialgerichts Freiburg abgestimmt:

  • Widerspruch: Substantiierte Widerspruchsbegründung mit konkretem Bezug zu Einzel-GdB-Werten, Wechselwirkungen und fehlenden Merkzeichen.

  • Klageverfahren: Vertretung vor dem Sozialgericht Freiburg, einschließlich Beweisantragsstellung und Nutzung des Sachverständigenwahlrechts nach § 109 SGG.

  • Nachprüfung und Verschlimmerungsantrag: Wenn sich Ihr Gesundheitszustand verändert, prüfe ich, ob ein Höher- oder Verschlimmerungsantrag aussichtsreich ist.

Die Beratung biete ich vor Ort in Freiburg sowie bundesweit online an. So lassen sich Termine flexibel auch von Mandanten mit eingeschränkter Mobilität aus dem gesamten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wahrnehmen.

 Lassen Sie Ihren GdB-Bescheid oder Ihren Antrag jetzt prüfen, bevor wichtige Fristen verstreichen oder Befunde unberücksichtigt bleiben. 

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum GdB beim Versorgungsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Zuständig ist der Fachbereich Schwerbehindertenrecht beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald. Dieser Fachbereich übernimmt die Aufgaben des früheren Versorgungsamts und ist sowohl für die Stadt Freiburg als auch für die Gemeinden des Landkreises zuständig. Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden. Welche Befunde Sie konkret beifügen, sollte vorab gut überlegt sein.
 Erforderlich ist das ausgefüllte Antragsformular sowie eine möglichst vollständige Aufstellung aller dauerhaft bestehenden Erkrankungen mit den jeweils behandelnden Ärzten und Kliniken. Aktuelle Befundberichte, Krankenhausentlassungsbriefe und Reha-Berichte sind hilfreich. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Diagnosen, sondern die Beschreibung der konkreten Auswirkungen auf den Alltag.
Konkrete Bearbeitungszeiten lassen sich pauschal nicht nennen, da sie vom Einzelfall, der Befundlage und der Auslastung der Behörde abhängen. In der Praxis sind mehrere Monate üblich, vor allem wenn ärztliche Stellungnahmen nachgefordert werden. Bei besonderen sozialen oder gesundheitlichen Situationen kann eine bevorzugte Bearbeitung beantragt werden.
Das Widerspruchsverfahren beim Versorgungsamt selbst ist gebührenfrei. Anwaltskosten entstehen nur, wenn Sie sich vertreten lassen. Bei erfolgreichem Widerspruch kann die Behörde die notwendigen Anwaltskosten erstatten. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt häufig die Kosten – ob Ihr konkreter Tarif einschlägig ist, sollte vor Mandatierung geprüft werden. 
Die wichtigsten Merkzeichen sind G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl und RF. Sie eröffnen unterschiedliche Nachteilsausgleiche, etwa kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, ermäßigten Rundfunkbeitrag, höhere Steuerfreibeträge oder Behindertenparkplätze. Welche Merkzeichen im konkreten Fall in Betracht kommen, hängt von den festgestellten Funktionsstörungen ab und nicht allein vom GdB. 
Bei einem GdB ab 30 und unter 50 kann die Agentur für Arbeit auf Antrag eine Gleichstellung aussprechen. Voraussetzung ist, dass ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder erhalten werden kann (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Gleichgestellte Menschen genießen den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX, jedoch keine Zusatzurlaubsansprüche und keine Möglichkeit zur abschlagsfreien Frühverrentung. 
Ja. Vor dem Sozialgericht Freiburg besteht kein Anwaltszwang, das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Allerdings sind GdB-Klagen medizinisch und rechtlich anspruchsvoll. Beweisanträge, sachverständige Stellungnahmen und die Einholung eines Zweitgutachtens nach § 109 SGG entscheiden häufig über den Verfahrensausgang. Eine fachanwaltliche Vertretung ist daher dringend zu empfehlen.
Mit einem GdB ab 50 gilt man als schwerbehindert und erhält den Schwerbehindertenausweis. Daran knüpfen unter anderem der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX, ein Zusatzurlaub von fünf Tagen pro Jahr nach § 208 SGB IX, der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG und die Möglichkeit eines früheren Renteneintritts an. Konkrete Vergünstigungen können je nach Merkzeichen darüber hinausgehen.
 Ein Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung kommt in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bescheid spürbar und voraussichtlich dauerhaft verschlechtert hat oder neue Erkrankungen hinzugekommen sind. Bevor ein solcher Antrag gestellt wird, sollte die aktuelle Befundlage geprüft werden. Ein zu früh gestellter Antrag kann zur Bestätigung des bisherigen GdB führen, ohne neue Vorteile zu eröffnen.
 Ein Anwalt lohnt sich vor allem dann, wenn der GdB unter 50 festgesetzt wurde, obwohl mehrere Funktionsstörungen vorliegen, wenn Merkzeichen versagt wurden, wenn ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Bescheid eingelegt werden soll oder wenn der Bescheid medizinisch komplexe Bewertungen enthält.

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