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Ihre Rechtsanwaltskanzlei Maren Mengering. Immer für Sie da.
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do: 09:00 – 17:00 Uhr
Mi und Fr: 09:00 – 13:00 Uhr
Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt: Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt.
Gemeinsam haben alle Unterhaltsansprüche, dass diese ausdrücklich geltend gemacht werden müssen. Dies bedeutet, dass die Person, die Unterhalt leisten muss, ausdrücklich aufgefordert werden muss, Unterhalt zu leisten.
Um in Erfahrung zu bringen, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, steht einem in der Regel ein Auskunftsanspruch zu, um die Höhe des Unterhalts berechnen zu können und in Erfahrung zu bringen, ob der Unterhaltsschuldner finanziell überhaupt in der Lage ist, Unterhalt zu leisten.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Unterhalt, sofern Sie bedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Leistungsfähig ist derjenige, der über genug Einkommen verfügt, sodass dieser in der Lage ist Unterhalt zu zahlen und gleichzeitig noch genug Einkommen hat, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Ich kläre Sie darüber auf, ob Ihnen ein Unterhaltsanspruch zusteht, berechne diesen für Sie und helfe Ihnen diesen durchzusetzen
Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt kann derjenige Ehepartner haben, der über ein geringeres Einkommen verfügt. Trennungsunterhalt ist jedoch nur dann vom besserverdienenden Ehepartner zu leisten, wenn dem Ehepartner noch genügend Einkommen verbleibt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, mithin mindestens der monatliche Eigenbedarf verbleibt. Die Höhe des monatlichen Eigenbedarfs variiert und beträgt momentan beim Erwerbstätigen 1.600,00 €, beim Nichterwerbstätigen 1.475,00 €.
Trennungsunterhalt ist während der Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu leisten.
Nachehelicher Unterhalt ist nur in bestimmten Fällen und nach rechtskräftiger Scheidung zu zahlen.
Wir sind spezialisiert auf die Begleitung des Scheidungsverfahrens und stehen Ihnen Schritt für Schritt zur Seite. Unsere langjährige Praxiserfahrung ermöglicht es uns, Sie umfassend zu beraten und zu vertreten. Dabei legen wir besonderen Wert auf die außergerichtliche Lösung.
Unser Ziel ist es, Ihre Ansprüche auf Unterhalt und Ausgleich, die Vermögensauseinandersetzung und gegebenenfalls auch Sorge- und Umgangsrechte für gemeinsame Kinder durchzusetzen. Wir prüfen vorhandene Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen und verteidigen Ihr Recht gegebenenfalls auch vor Gericht.
Sobald Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrem Ehepartner, dem Familiengericht und den Behörden. Unser Ziel ist es, Ihnen so viel Stress wie möglich abzunehmen. Vorab besprechen wir gerne die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Als Leistungsfähig gilt, wer Unterhalt zahlen kann, ohne den eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dabei muss dem Zahlenden immer ein Selbstbehalt bleiben. Nach der Düsseldorfer Tabelle beläuft sich der monatliche Eigenbedarf derzeit auf 1.600 Euro für Erwerbstätige und auf 1.475 Euro für Nichterwerbstätige.
Das Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält, ist nach dem BGB zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern, die in der Ausbildung oder im Studium sind, sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet.
Sollten Sie sich nicht selbst finanzieren können und Ihr Expartner genug verdienen, steht Ihnen in der Zeit nach der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe Trennungsunterhalt zu. Diesen Unterhalt müssen Sie schriftlich einfordern. Zur Bezifferung der Höhe des Anspruchs können Sie Auskunft über das Einkommen Ihres Ehegatten verlangen.
Versöhnungsversuche der Ehegatten während der Trennungszeit unterbrechen diese nur, wenn sie über einen längeren Zeitraum erfolgen. Dies wird in der Regel ab einer Dauer von 3 Monaten angenommen. Versöhnungsversuche, die kurz vor Ende der Trennungszeit stattfinden, können auch kürzer sein.
Das Familiengericht ist eine spezielle Kammer für Familiensachen gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Es befindet sich beim örtlichen Amtsgericht und entscheidet über Familiensachen gemäß dem Gesetz über Verfahren in Familiensachen (FamFG), einschließlich Scheidungsverfahren.
Es ist erforderlich, dass ein zugelassener Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim örtlichen Amtsgericht einreicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dem Anwalt im Voraus alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sodass er den Scheidungsantrag vorbereiten kann, ohne dass man persönlich anwesend sein muss.
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