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Ihre Kanzlei Rechtsanwältin Maren Mengering.
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Nach der Scheidung der Eltern zweier Kinder erhielt die Mutter das alleinige Sorgerecht, jedoch kam es zu Konflikten bezüglich des Umgangsrechts des Vaters. Während der Vater ein Wechselmodell anstrebte, wünschte die Mutter eine Reduzierung des Umgangs.
Das Familiengericht entschied, dass der Vater an jedem zweiten Wochenende Umgang mit den Kindern haben soll. Zusätzlich wurde ihm auferlegt, in den Wohnräumen nicht vor den Kindern zu rauchen und die Räume vor dem Besuch ausreichend zu lüften.
Der Vater legte gegen diese Auflage Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, da er das Rauchverbot als unangemessen empfand. Das OLG gab dem Vater recht und hob die Auflage auf. Zwar ist bekannt, dass Passivrauchen gesundheitsschädlich ist, jedoch sah das Gericht keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls und keine Beeinträchtigung der Erziehung durch das Rauchen.
Meiner Meinung nach können die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) das Kindeswohl nur dann als Grundlage für ein Rauchverbot heranziehen, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt, wie beispielsweise Asthma oder ähnliche Erkrankungen. Auch Klagen der Kinder über den Rauchgeruch könnten ein solches Verbot rechtfertigen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine derartigen Hinweise. Darüber hinaus wurde das Rauchverbot nicht auf Initiative der Mutter, sondern auf Empfehlung des Jugendamtes in die Umgangsvereinbarung aufgenommen.
Das OLG stellte klar, dass ein generelles Rauchverbot in Anwesenheit von Kindern nur auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Regelung erlassen werden kann, die derzeit jedoch nicht existiert.
Die Regelung des Umgangsrechts führt häufig zu vielen Komplikationen und Konflikten. Werden zudem fragwürdige Auflagen in die Vereinbarung aufgenommen, gestaltet sich eine einvernehmliche Lösung nahezu unmöglich.
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) verdeutlicht, dass Familienrichter nicht übermäßig in das Privatleben der Eltern eingreifen dürfen. Solche Eingriffe bedürfen eines konkreten Erfordernisses, das vor Gericht klar und überzeugend dargelegt werden muss.
Haben Sie Streitigkeiten bezüglich des Umgangsrechts? Im Umgangsrecht hat das Kindeswohl stets oberste Priorität. Ich stehe Ihnen zur Seite, um die bestmögliche Lösung für Ihre Familie zu erarbeiten und setze mich dafür ein, dass die Bedürfnisse Ihres Kindes respektiert werden.
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