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Ihre Rechtsanwältin Maren Mengering.
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Durch ihr ungestümes Verhalten können Kinder schnell Schäden verursachen. Doch ab wann sind die Eltern für diese Schäden verantwortlich? Und welche Regelungen hat der Gesetzgeber zur Haftung von Kindern getroffen? In diesem Artikel erläutere ich die Haftung der Eltern für ihre Kinder, definiere die Aufsichtspflicht und deren präzise Anwendung.
Die Haftung von Minderjährigen ist im deutschen Zivilrecht und Strafrecht unterschiedlich geregelt, was für Eltern und Erziehungsberechtigte von großer Bedeutung ist.
Zivilrechtliche Haftung von Minderjährigen
Nach § 828 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haften Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht für Schäden, die sie verursachen, da sie als nicht deliktsfähig angesehen werden.
Für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren gilt eine spezielle Regelung bei Verkehrsunfällen: Sie haften in der Regel nicht, es sei denn, sie haben vorsätzlich gehandelt.
Ab dem zehnten Lebensjahr sind Kinder im Straßenverkehr haftbar, und ab dem vollendeten siebten Lebensjahr haften sie auch außerhalb des Straßenverkehrs, sofern sie die erforderliche Einsicht in ihr Fehlverhalten haben.
Strafrechtliche Verantwortung von Minderjährigen
Im deutschen Strafrecht sind Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig, was bedeutet, dass sie für Straftaten nicht zur Verantwortung gezogen werden können.
Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren unterliegen dem Jugendstrafrecht.
Dieses kann auch bis zum 21. Lebensjahr angewendet werden, soweit die geistige und moralische Reife des Jugendlichen dies erfordert.
Die Aufsichtspflicht der Eltern stellt einen wesentlichen Punkt in der Haftung dar und wirkt sich erheblich auf die rechtlichen Folgen aus, die bei Schäden durch Kinder entstehen.
Grundlagen der Aufsichtspflicht
Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kinder so zu beaufsichtigen, dass diese weder sich selbst noch anderen Schaden zufügen.
Die Intensität dieser Aufsichtspflicht variiert in Abhängigkeit vom Alter, der Reife und den individuellen Eigenschaften des Kindes.
Jüngere Kinder benötigen dabei eine engere Beaufsichtigung als ältere, reifere Kinder.
Eingriffspflicht der Eltern
Zusätzlich zur allgemeinen Aufsichtspflicht haben Eltern auch eine sogenannte Eingriffspflicht.
Diese Pflicht verpflichtet mich als Elternteil, bei drohender Gefahr oder potenziellem Schaden aktiv einzugreifen, um mein Kind zu schützen.
Diese Verpflichtung gilt jedoch nur, wenn es mir tatsächlich möglich ist, dieser nachzukommen.
Informationspflicht der Aufsichtspersonen
Eltern und andere Aufsichtspersonen sind gesetzlich verpflichtet, alle relevanten Informationen über die aktuelle Umgebung und mögliche Gefahrenquellen zu sammeln.
Zudem muss ich spezifische Informationen über mein Kind und dessen Eigenheiten einholen, um eine angemessene Beaufsichtigung sicherzustellen.
Informationspflicht gegenüber dem Kind
Ich muss meinen Kindern erklären, wie sie mit bestimmten Gegenständen, wie Sportgeräten, umgehen sollen, und ihnen klare Verhaltensregeln auferlegen.
Diese Informationspflicht stellt sicher, dass die Kinder sich der Risiken bewusst sind und wissen, wie sie sich verhalten sollen.
Verletzung der Aufsichtspflicht
Kommt es zu einem Schaden durch ein Kind, wird gerichtlich geprüft, ob ich meiner Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen bin.
Wird festgestellt, dass ich meine Aufsichtspflicht fahrlässig vernachlässigt habe, kann ich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Die Nachweisbarkeit der Verletzung der Aufsichtspflicht spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder, weshalb es unerlässlich ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dabei ist es wichtig, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen, da die Leistungspflicht des Versicherungsgebers an zahlreiche Bedingungen geknüpft sein kann.
Wichtige Aspekte der Haftpflichtversicherung
Ein entscheidender Punkt ist, dass die aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben darf.
Ein prägnantes Beispiel sind Silvesterraketen, die in Wohnräumen gelagert werden und somit für Kinder zugänglich sind.
Laut Urteil des OLG Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 5 U 123/97) vom 12. November 1998 liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn ein Kind ohne elterliche Aufsicht mit Silvesterraketen hantiert.
Nähe allein genügt nicht
Die bloße Anwesenheit der Eltern in der Nähe des Kindes reicht nicht aus, um eine Haftungsbefreiung zu gewährleisten.
Eltern müssen sicherstellen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht aktiv nachkommen.
Praktische Tipps für Eltern
Im Laufe der Zeit entwickeln Eltern ein Gespür dafür, was sie ihrem Kind zutrauen können und welche Situationen das Kind überfordern könnten.
Obwohl es wichtig ist, nicht übervorsichtig zu sein und in die Rolle von „Helikoptereltern“ zu verfallen, ist in vielen Fällen Vorsicht besser als Nachsicht.
Ein entstandener Schaden kann schnell die Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts erforderlich machen, um die eigenen Interessen gegenüber geschädigten Dritten zu wahren.
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