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Ihre Rechtsanwaltskanzlei Maren Mengering. Immer für Sie da.
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Mi und Fr: 09:00 – 13:00 Uhr
Durch die Schenkungsrückforderung möchte das Sozialamt die Sozialleistungen zunächst vom verbleibenden Vermögen des Schenkers bezahlen.
Zum Vermögen des Schenkers gehört auch das Recht, die Schenkung (etwa im Falle der Verarmung) zurückfordern zu können.
Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das Sozialamt kann für den Schenker den sogenannten Schenkungsrückforderungsanspruch gegen Sie als Beschenkten geltend machen.
Das gilt auch für private Sozialdienstleister.
Der Schenker muss bei der Beantragung von Sozialleistungen angeben, ob er innerhalb der vergangenen 10 Jahre größere Vermögenswerte verschenkt hatte.
Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung an einen anderen.
Unentgeltlich bedeutet, dass für das Geschenk keine Gegenleistung erbracht wurde (wie die Zahlung eines Kaufpreises, Eintragung eines lebenslanges Wohnrechts, Pflegeleistungen).
Der Schenker muss verarmt sein.
Hierfür muss auch das Schonvermögen aufgebraucht sein.
Als Beschenkter können Sie zahlreiche Ausschlussgründe anführen. Dazu zählen etwa:
Fristablauf – wenn die Schenkung länger als 10 Jahre her ist.
Ausnahmen für Anstandsschenkungen (etwa Hochzeitsgeschenk oder Geburtstagsgeschenke), Pflichtschenkungen, Ausstattungen oder unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten.
Vorsätzlich/grob fahrlässige Verarmung – wenn der Schenker aus vermeidbaren Umständen verarmt ist.
Verarmung – wenn Ihnen selbst die Verarmung, falls Sie das Geschenk zurückgeben
Falsche Reihenfolge – das Sozialamt muss sich zuerst an andere Beschenkte, die später beschenkt wurden, wenden.
Gegen eine Schenkungsrückforderung vom Sozialamt können Sie sich wehren:
Verweis auf andere, später Beschenkte
Alternativlösung: die Rückzahlung des Bedarfs
Statt das Geschenk zurückzugeben, können Sie auch den Nettosozialaufwand der Sozialleistung begleichen.
Dies gilt solange die Sozialleistungen vom Schenker bezogen werden oder der Wert der Schenkung abgegolten wurde.
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Sozialgericht: Zur Not können Sie sich auch vor dem Sozialgericht (SG) gegen die Forderungen der Sozialamtes wehren.
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