Maren Mengering - Ihre Rechtsanwältin, Mediatorin & Coach

Rechtsanwalt Arbeitsunfall Köln und Frechen

Dienstleistung im Sozialrecht

Sie hatten einen Arbeitsunfall? Dann sollten Sie aktiv werden!

Arbeitsunfälle ereignen sich täglich. Sie müssen sich dabei nicht zwangsläufig am Arbeitsplatz ereignen. Auch Unfälle, die während des Weges zur Arbeit oder während der Pause auftreten, können als Arbeitsunfälle eingestuft werden. In letztgenannten Fällen kann die Rechtslage jedoch oft ungewiss sein. Letztendlich entscheidet die Unfallversicherung darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und somit die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Sozialrecht kontaktieren. Dieser kann mithilfe von Gutachtern wichtige Beweise sammeln und der Versicherung vorlegen.

In vielen Fällen lehnt auch die zuständige Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall ab. Hier kann Ihnen ein Anwalt dabei helfen, die Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen von der Berufsgenossenschaft erstattet zu bekommen und somit eine optimale Genesung zu ermöglichen.

Im Folgenden informiere ich Sie darüber, wann ein Arbeitsunfall vorliegt, welche Schritte Sie unternehmen sollten und welche Leistungen von der Versicherung übernommen werden.

Arbeitsunfall – Das fällt darunter!

Ein Arbeitsunfall (oft auch als Betriebsunfall bezeichnet) ist ein Unfall, der während einer versicherten beruflichen Tätigkeit auftritt.

  • Dazu gehört jede Aktivität, die im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen steht.

  • Generell wird unterschieden, ob die Handlung, die zum Unfall führt, betrieblich veranlasst ist oder einen rein privaten Zweck hat. Beispiele:

    • Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich ein Sportlehrer während des Sportunterrichts den Fuß bricht.

    • Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Büroangestellter im Büro plötzlich einen Herzinfarkt erleidet.

  • Letztendlich entscheidet die Unfallversicherung darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wird.

Unfall in der Arbeitspause oder auf dem Arbeitsweg

Wege von und zur Arbeitsstätte sind auch versichert, soweit nicht die Erledigung privater Geschäfte den Arbeitsweg unterbrechen.

  • Häufig entstehen rechtliche Probleme, wenn mit der Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt (ausschließlich oder zumindest auch) private Zwecke verfolgt worden sind oder Umwege genommen wurden.

  • Umwege sind in der Regel nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Ausnahmen liegen vor bei:

    • Umwege infolge der Kinderbetreuung (Kindergarten, Tagesmutter, Großeltern)

    • Umwege, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (Fahrgemeinschaft)

  • Unfälle, die sich während der Arbeit infolge von übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum ereignen, sind problematisch.

    • Es muss eine Zuordnung der zum Unfall führenden Tätigkeit zum Privat- oder zum Betriebsbereich vorgenommen werden.

    • Nur Unfälle im Betriebsbereich sind versichert.

Leistungen der Unfallversicherung

  • Ersetzung der Arztkosten

  • Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten

  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit

    • Wird im Anschluss an die maximal sechswöchige Lohnfortzahlung ausgezahlt. Maximal bis zur 78. Woche.

    • Das Verletztengeld kann minimal höher als das Krankengeld ausfallen, da es sich auf 80% des Bruttogehalts oder auf maximal das Nettogehalt bemisst. 

  • Umschulung oder behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes

  • Pflegegeld/ Pflegeleistungen

  • Unfallrente

  • Im Todesfall: Hinterbliebenenrente und Sterbegeld

In der Regel wird kein Schmerzensgeld oder Ersatz für Sachschäden gezahlt. Um einen solchen Ausnahmefall zu prüfen, sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Das sollten Sie nach einem Unfall tun

  • Melden Sie den Unfall umgehend Ihrem Arbeitgeber.

  • Ihr Arbeitgeber muss alle Arbeits- oder Wegeunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod eines Versicherten führen, bei der zuständigen Berufsgenossenschafts-Bezirksverwaltung anzeigen.

    • Diese Anzeige muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen.

    • Die Anzeigepflicht beginnt, sobald Ihnen der Vorfall bekannt ist.

  • Beachten Sie: Wenn Sie einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft erhalten, notieren Sie das Zugangsdatum und behalten Sie den abgestempelten Briefumschlag aufbewahren.

    • Falls Sie gegen eine mögliche Ablehnung Widerspruch einlegen und rechtlich vorgehen möchten, müssen Sie wichtige Fristen beachten.

  • Suchen Sie frühzeitig einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf. Dies ist sogar erforderlich, wenn Sie

    • arbeitsunfähig sind

    • voraussichtlich länger als eine Woche medizinisch behandelt werden müssen oder

    • Heil- und Hilfsmittel verschrieben bekommen.

  • Kontaktieren Sie den D-Arzt auch dann, wenn Sie erneut wegen der Folgen des Unfalls erkranken.

    • Ihr Arbeitgeber sollte die Kontaktdaten des Durchgangsarztes veröffentlicht haben oder Sie können diese erfragen.

    • Erstellen Sie Kopien aller Belege und Arztberichte. Im Fall eines späteren Streitfalls kann Ihnen das helfen.

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen zur Seite, wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten.

Sie hatten einen Arbeitsunfall oder einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit? Solche Unfälle passieren häufig, und oft wissen Betroffene nicht, welche Ansprüche ihnen zustehen. Oft haben sie auch Angst, dass ihnen eine Kündigung droht, wenn sie gegen den Unfall vorgehen. Aber Sie müssen nicht alleine damit umgehen: Ich bin für Sie da und bieten fachkundige Beratung in allen Fragen rund um Arbeitsunfälle.

Ich setze Ihre Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Pflegegeld und Unfallrente durch. Wenn nötig, gehe ich auch vor Gericht gegen ablehnende Bescheide der Berufsgenossenschaft oder Versicherung vor.

Haben Sie Angst vor einer Kündigung, weil die Unfallfolgen so schwer sind, dass Sie lange Zeit arbeitsunfähig sind? Ich prüfe Ihren individuellen Fall und unterstütze Sie dabei, eine Kündigung abzuwehren.

Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall rechtliche Unterstützung brauchen, dann sind Sie bei mir an der richtigen Stelle. Kontaktieren Sie mich noch heute, um eine juristische Einschätzung Ihres Falles zu erhalten!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ein Arbeitsunfall ist definiert als ein Unfall, der sich während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden, muss die ausgeführte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Vorfalls einen direkten Bezug zur eigentlichen Arbeit aufweisen. Auch Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit passieren, werden als Arbeitsunfall betrachtet.
Es kann unter bestimmten Umständen sein, dass der Arbeitsunfall nicht länger in Anspruch genommen werden kann, wenn er absichtlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Häufig führt der Konsum von Alkohol oder anderen Substanzen dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Ich empfehle Ihnen jedoch, dies in jedem Einzelfall prüfen zu lassen.

Für eine Kündigung müssen objektive Gründe vorhanden sein. Wenn durch Ihren Arbeitsunfall dem Arbeitgeber ein wochenlanger Ausfall droht und hohe Verluste entstehen, könnte eine Kündigung mit dem Kündigungsschutzgesetz vereinbar sein. Eine solche Kündigung ist in vielen Fällen schwer anfechtbar.

Wenn es Ihnen nicht mehr möglich ist, Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, kann Ihnen Verletztengeld, Rehabilitierungsmaßnahmen oder eine monatliche Rente zustehen. Wenn Sie aus unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit heraus arbeitsunfähig werden, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen für einen Zeitraum von 6 Wochen weiterhin Lohn zu zahlen.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt nach der Entgeltfortzahlung bei üblichen Krankheiten das sogenannte Krankengeld. Dieses beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttogehalts. Bei einem Arbeitsunfall haben Sie nach der Entgeltfortzahlung Anspruch auf Verletztengeld. Dieses beträgt 80 Prozent des Bruttolohnes.
Schmerzensgeld kann Ihnen nur in Ausnahmefällen zustehen. Grundsätzlich gilt dies nur, wenn Ihnen vorsätzlich Schaden zugefügt wurde. Allerdings muss dafür eine individuelle Prüfung des Falls erfolgen.
Im Allgemeinen sind beschädigte Gegenstände von den Ersatzleistungen ausgeschlossen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Beschädigte Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine kaputte Brille, können möglicherweise von der Unfallversicherung ersetzt werden. Dafür ist es erforderlich, dass sie nach einem Arbeitsunfall weiterhin funktionsfähig sind und verwendet werden können.
Um die rechtlichen Aspekte in einem solchen Fall zu berücksichtigen, ist es ratsam, Ihren Vorgesetzten zu informieren. Zusätzlich kann es hilfreich sein, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies ist erforderlich, wenn die durch den Arbeitsunfall verursachte Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus anhält und medizinische Verschreibungen erforderlich sind.
Als Rechtsanwalt, der sich auf Unfallchirurgie spezialisiert hat, verfüge ich über eine besondere Zulassung und bin somit als Durchgangsarzt oder D-Arzt befugt, Arbeitsunfälle zu identifizieren und zu behandeln. Die Kosten für eine Behandlung bei einem D-Arzt werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
Es ist schwierig, hierzu eine allgemeine Antwort zu geben. Tatsächlich sind während der Arbeitspausen nur die direkten Wege zur Nahrungsaufnahme versichert. Außerdem besteht Versicherungsschutz nur auf betrieblichen oder öffentlichen Wegen. Um eine umfassendere Einschätzung geben zu können, muss ich Ihren individuellen Fall prüfen.

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