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Ihre Rechtsanwaltskanzlei Maren Mengering. Immer für Sie da.
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Arbeitsunfälle ereignen sich täglich. Sie müssen sich dabei nicht zwangsläufig am Arbeitsplatz ereignen. Auch Unfälle, die während des Weges zur Arbeit oder während der Pause auftreten, können als Arbeitsunfälle eingestuft werden. In letztgenannten Fällen kann die Rechtslage jedoch oft ungewiss sein. Letztendlich entscheidet die Unfallversicherung darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und somit die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Sozialrecht kontaktieren. Dieser kann mithilfe von Gutachtern wichtige Beweise sammeln und der Versicherung vorlegen.
In vielen Fällen lehnt auch die zuständige Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall ab. Hier kann Ihnen ein Anwalt dabei helfen, die Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen von der Berufsgenossenschaft erstattet zu bekommen und somit eine optimale Genesung zu ermöglichen.
Im Folgenden informiere ich Sie darüber, wann ein Arbeitsunfall vorliegt, welche Schritte Sie unternehmen sollten und welche Leistungen von der Versicherung übernommen werden.
Ein Arbeitsunfall (oft auch als Betriebsunfall bezeichnet) ist ein Unfall, der während einer versicherten beruflichen Tätigkeit auftritt.
Dazu gehört jede Aktivität, die im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen steht.
Generell wird unterschieden, ob die Handlung, die zum Unfall führt, betrieblich veranlasst ist oder einen rein privaten Zweck hat. Beispiele:
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich ein Sportlehrer während des Sportunterrichts den Fuß bricht.
Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Büroangestellter im Büro plötzlich einen Herzinfarkt erleidet.
Letztendlich entscheidet die Unfallversicherung darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wird.
Wege von und zur Arbeitsstätte sind auch versichert, soweit nicht die Erledigung privater Geschäfte den Arbeitsweg unterbrechen.
Häufig entstehen rechtliche Probleme, wenn mit der Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt (ausschließlich oder zumindest auch) private Zwecke verfolgt worden sind oder Umwege genommen wurden.
Umwege sind in der Regel nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Ausnahmen liegen vor bei:
Umwege infolge der Kinderbetreuung (Kindergarten, Tagesmutter, Großeltern)
Umwege, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (Fahrgemeinschaft)
Unfälle, die sich während der Arbeit infolge von übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum ereignen, sind problematisch.
Es muss eine Zuordnung der zum Unfall führenden Tätigkeit zum Privat- oder zum Betriebsbereich vorgenommen werden.
Nur Unfälle im Betriebsbereich sind versichert.
Ersetzung der Arztkosten
Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten
Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
Wird im Anschluss an die maximal sechswöchige Lohnfortzahlung ausgezahlt. Maximal bis zur 78. Woche.
Das Verletztengeld kann minimal höher als das Krankengeld ausfallen, da es sich auf 80% des Bruttogehalts oder auf maximal das Nettogehalt bemisst.
Umschulung oder behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes
Pflegegeld/ Pflegeleistungen
Unfallrente
Im Todesfall: Hinterbliebenenrente und Sterbegeld
In der Regel wird kein Schmerzensgeld oder Ersatz für Sachschäden gezahlt. Um einen solchen Ausnahmefall zu prüfen, sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.
Melden Sie den Unfall umgehend Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Arbeitgeber muss alle Arbeits- oder Wegeunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod eines Versicherten führen, bei der zuständigen Berufsgenossenschafts-Bezirksverwaltung anzeigen.
Diese Anzeige muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
Die Anzeigepflicht beginnt, sobald Ihnen der Vorfall bekannt ist.
Beachten Sie: Wenn Sie einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft erhalten, notieren Sie das Zugangsdatum und behalten Sie den abgestempelten Briefumschlag aufbewahren.
Falls Sie gegen eine mögliche Ablehnung Widerspruch einlegen und rechtlich vorgehen möchten, müssen Sie wichtige Fristen beachten.
Suchen Sie frühzeitig einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf. Dies ist sogar erforderlich, wenn Sie
arbeitsunfähig sind
voraussichtlich länger als eine Woche medizinisch behandelt werden müssen oder
Heil- und Hilfsmittel verschrieben bekommen.
Kontaktieren Sie den D-Arzt auch dann, wenn Sie erneut wegen der Folgen des Unfalls erkranken.
Ihr Arbeitgeber sollte die Kontaktdaten des Durchgangsarztes veröffentlicht haben oder Sie können diese erfragen.
Erstellen Sie Kopien aller Belege und Arztberichte. Im Fall eines späteren Streitfalls kann Ihnen das helfen.
Sie hatten einen Arbeitsunfall oder einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit? Solche Unfälle passieren häufig, und oft wissen Betroffene nicht, welche Ansprüche ihnen zustehen. Oft haben sie auch Angst, dass ihnen eine Kündigung droht, wenn sie gegen den Unfall vorgehen. Aber Sie müssen nicht alleine damit umgehen: Ich bin für Sie da und bieten fachkundige Beratung in allen Fragen rund um Arbeitsunfälle.
Ich setze Ihre Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Pflegegeld und Unfallrente durch. Wenn nötig, gehe ich auch vor Gericht gegen ablehnende Bescheide der Berufsgenossenschaft oder Versicherung vor.
Haben Sie Angst vor einer Kündigung, weil die Unfallfolgen so schwer sind, dass Sie lange Zeit arbeitsunfähig sind? Ich prüfe Ihren individuellen Fall und unterstütze Sie dabei, eine Kündigung abzuwehren.
Für eine Kündigung müssen objektive Gründe vorhanden sein. Wenn durch Ihren Arbeitsunfall dem Arbeitgeber ein wochenlanger Ausfall droht und hohe Verluste entstehen, könnte eine Kündigung mit dem Kündigungsschutzgesetz vereinbar sein. Eine solche Kündigung ist in vielen Fällen schwer anfechtbar.
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