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Bezug von Kindergeld bei Wohnsitz im Ausland

Fachbeitrag im Familienrecht

Bezug von Kindergeld bei Wohnsitz im Ausland

Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Erwerbstätigkeit Kindergeld beanspruchen. Dies gilt auch für nicht deutsche Staatsbürger. Die Situation kann jedoch komplexer werden, wenn das Kind oder ein Elternteil im Ausland lebt und dennoch Kindergeld aus Deutschland beanspruchen möchte.

Anspruchsberechtigung für Kindergeld

Die Voraussetzungen, um Kindergeld zu erhalten, sind im Einkommensteuergesetz präzise festgelegt und basieren auf einer Vielzahl individueller Faktoren. Folgende Grundprinzipien sind entscheidend:
Das Recht auf Kindergeld ergibt sich aus der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besteht Ihr Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob Ihr Kind im Ausland lebt.
Deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und als Beamte, Richter, Soldaten oder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten ihr Gehalt von einer öffentlichen Kasse in Deutschland (§ 1 Abs. 2 EStG). Dies ermöglicht es Ihnen, Kindergeld zu beanspruchen, auch wenn Sie selbst im Ausland tätig sind.
Personen, die als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig betrachtet werden und in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen, aber inländische Einkünfte haben (zum Beispiel aus gewerblicher Tätigkeit, selbständiger Arbeit oder Lohn), und deren Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (§ 1 Abs. 3 EStG), haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeldanspruch für im Ausland lebende Kinder deutscher Staatsangehöriger

Wenn Sie aus beruflichen Gründen mit Ihrer Familie ins Ausland gezogen sind, aber Ihre Wohnung in Deutschland beibehalten, gilt Ihr Wohnsitz weiterhin als in Deutschland befindlich. Aufgrund Ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland haben Sie vollen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt sowohl für deutsche Staatsbürger innerhalb der EU als auch außerhalb.

Wichtiger Hinweis: Beachtung bei längeren Aufenthalten im Ausland

Ein durchgehender Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten kann üblicherweise zum Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland führen. Wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland während Ihres Auslandsaufenthaltes für bis zu sechs Monate vermieten oder untervermieten und sie nach Ihrer Rückkehr erneut beziehen, bleibt Ihr Wohnsitz bestehen und Ihr Kindergeldanspruch unberührt.

Auswirkungen einer Auswanderung auf das Kindergeld

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland und etablieren dort Ihren Lebensmittelpunkt, sind Sie verpflichtet, sich in Deutschland beim Einwohnermeldeamt abzumelden. Wenn Sie im Ausland einer Beschäftigung nachgehen und sozialversicherungspflichtig werden, erfolgt in der Regel auch eine Neuregistrierung im Ausland, inklusive einer neuen Sozialversicherungsnummer. Mit dem Verlust Ihrer Einkommensteuerpflicht in Deutschland erlischt auch Ihr Anspruch auf deutsches Kindergeld.

Dennoch ist es möglich, in Deutschland gemeldet zu bleiben, selbst wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland liegt. Voraussetzung dafür ist eine in Deutschland verfügbare Wohnung, wie beispielsweise das ehemalige Kinderzimmer bei den Eltern. Mit einem solchen Wohnsitz in Deutschland bleiben Sie einkommensteuerpflichtig und sichern sich somit weiterhin Ihren Kindergeldanspruch.

Kindergeldanspruch, wenn nur das Kind im Ausland lebt

Wenn Ihr Kind im Ausland lebt und Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist entscheidend, dass Ihr Kind entweder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehält, oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Staat lebt, der Teil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Dies trifft häufig zu, wenn das Kind im Ausland studiert.

Praxisbeispiel: Anspruch auf Kindergeld während eines Studiums in China

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil bestätigt, dass der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wenn ein Kind während seines Studiums in China verbleibt, jedoch mindestens die Hälfte seiner vorlesungsfreien Zeit in Deutschland bei den Eltern verbringt und keine persönlichen Bindungen in China hat. Dies deutet darauf hin, dass das Kind seinen Wohnsitz im elterlichen Haushalt in Deutschland beibehalten möchte (BFH, Az. III R 38/14).

Kindergeldanspruch für im Ausland lebende Kinder von in Deutschland wohnhaften Ausländern

Als ausländischer Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt und lebt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld für Ihr im Ausland lebendes Kind, sofern Sie in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. Voraussetzung dafür ist, dass Sie entweder Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es ist dabei unerheblich, ob Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Kindergeldregelung bei getrennt lebenden Eltern in verschiedenen Ländern

Der Bundesfinanzhof hatte einen komplexen Fall zu entscheiden (Urteil vom 21.8.2021, Az. III R 10/20), bei dem der Vater in Deutschland und die Mutter in Griechenland lebte. Die Tochter besuchte in Griechenland die Schule.
Der in Deutschland wohnhafte Vater beantragte Kindergeld, welches jedoch von der Familienkasse abgelehnt wurde, da sie annahm, dass nicht er, sondern die in Griechenland lebende Mutter anspruchsberechtigt sei. Die Mutter hatte allerdings keinen Kindergeldantrag innerhalb der festgelegten Frist gestellt. Der Vater klagte daraufhin in Deutschland gegen die Entscheidung.
Die Staatsangehörigkeit des griechischen Vaters spielte keine Rolle, da der Anspruch auf Kindergeld durch seine Arbeit und Einkommensteuerpflicht in Deutschland begründet wurde.
Der Bundesfinanzhof bestätigte letztlich, dass die Mutter anspruchsberechtigt war, da der Vater seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Durch seinen Wohnsitz wurde der Wohnsitz der Mutter in Deutschland „fingiert“, was bedeutet, dass der Vater durch seinen Antrag der Mutter indirekt den Kindergeldanspruch vermittelte.
Gemäß Art. 67 der EU-VO Nr. 883/2004 hat eine Person, hier der Vater, auch für Familienangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, hier Deutschland. Es wird dabei so betrachtet, als würden alle Familienmitglieder in Deutschland leben.
Dies führt dazu, dass der vom Vater gestellte Antrag auf Kindergeld auch für die Mutter wirksam ist, obwohl sie selbst keinen Antrag gestellt hatte. Diese Regelung sicherte in diesem Fall sowohl dem Vater als auch der Mutter den Anspruch auf Kindergeld, da der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wurde.

Rückwirkende Gewährung von Kindergeld

Kindergeld wird ab dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gewährt. Wenn der Antrag auf Kindergeld nachträglich eingereicht wird, erfolgt die Zahlung rückwirkend nur innerhalb der sogenannten Festsetzungsfrist. Diese Verjährungsfrist für die Festsetzung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und beträgt vier Jahre. Nach dieser Frist ist eine Bewilligung von Kindergeld für zurückliegende Zeiträume nicht mehr möglich, da der Anspruch mit dem Eintritt der Verjährung erlischt.

Praxisbeispiel zur Verjährung des Kindergeldanspruchs:

Wenn Ihr Kind am 20. Juni 2019 geboren wurde, besteht ab diesem Monat Anspruch auf Kindergeld. Für die Monate Juni bis Dezember 2019 beginnt die Festsetzungsverjährung am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2023. Ab dem 1. Januar 2024 ist der Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2019 verjährt und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Berechtigung zum Bezug von Kindergeld nach elterlicher Betreuung

Das Kindergeld wird in der Regel dem Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinem Haushalt betreut. Die bloße Anmeldung des Kindes bei der Meldebehörde reicht für die Anspruchsberechtigung nicht aus; entscheidend ist vielmehr, dass das Kind dauerhaft in der Wohnung des antragstellenden Elternteils lebt, dort versorgt und betreut wird. Eine nur tageweise Betreuung während der Woche begründet noch keine Haushaltszugehörigkeit.
Falls das Kind im Ausland lebt, ist entscheidend, welcher Elternteil das Kindergeld beantragt und bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Der Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, ist berechtigt, die Hälfte des Kindergeldes vom zu zahlenden Unterhalt abzuziehen. Dies bedeutet, dass sich der Unterhaltsbetrag um die Hälfte des Kindergeldes, das für das Kind ausgezahlt wird, verringert.

Wie beantragen Sie Kindergeld?

Kindergeld muss stets schriftlich beantragt werden; mündliche Anträge, etwa per Telefon, sind nicht ausreichend. Für eine vollständige und korrekte Antragstellung sollten Sie den amtlichen Vordruck verwenden, um alle erforderlichen Angaben zu machen und Rückfragen zu vermeiden. Hier sind die Schritte im Detail:

  1. Zuständige Familienkasse finden: Stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Bei Unklarheiten sollten Sie direkt bei der Familienkasse nachfragen.

  2. Eintragung des berechtigten Elternteils: Wenn beide Elternteile anspruchsberechtigt sind, tragen Sie im Antrag den Elternteil ein, der das Kindergeld nach Absprache erhalten soll. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern markieren Sie den Familienstand entsprechend als „dauernd getrennt lebend“. Beachten Sie, dass das Kindergeld vorrangig dem Elternteil zusteht, der das Kind betreut.

  3. Nachweis des Aufenthaltsstatus: Falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen, fügen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis über Ihren Aufenthaltstitel bei.

  4. Angabe ausländischer Familienleistungen: Informieren Sie die Familienkasse, falls Sie für Ihr Kind ausländische Familienleistungen oder kindbezogene Leistungen einer Beschäftigungsbehörde beziehen.

Expertentipp: Gebührenfreie Antragstellung

Stellen Sie Ihren Antrag immer direkt bei der zuständigen Familienkasse, um unnötige Gebühren zu vermeiden. Die Antragstellung ist dort gebührenfrei, und viele Familienkassen bieten die Möglichkeit, den Antrag online auszufüllen und sich bei Bedarf kostenlos beraten zu lassen. Nutzen Sie hierfür auch die kostenlose Servicerufnummer der Familienkasse. Vermeiden Sie die Nutzung von Drittanbieterdiensten, die für ihre Unterstützung oft Gebühren erheben.

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