Der Bundesfinanzhof hatte einen komplexen Fall zu entscheiden (Urteil vom 21.8.2021, Az. III R 10/20), bei dem der Vater in Deutschland und die Mutter in Griechenland lebte. Die Tochter besuchte in Griechenland die Schule.
Der in Deutschland wohnhafte Vater beantragte Kindergeld, welches jedoch von der Familienkasse abgelehnt wurde, da sie annahm, dass nicht er, sondern die in Griechenland lebende Mutter anspruchsberechtigt sei. Die Mutter hatte allerdings keinen Kindergeldantrag innerhalb der festgelegten Frist gestellt. Der Vater klagte daraufhin in Deutschland gegen die Entscheidung.
Die Staatsangehörigkeit des griechischen Vaters spielte keine Rolle, da der Anspruch auf Kindergeld durch seine Arbeit und Einkommensteuerpflicht in Deutschland begründet wurde.
Der Bundesfinanzhof bestätigte letztlich, dass die Mutter anspruchsberechtigt war, da der Vater seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Durch seinen Wohnsitz wurde der Wohnsitz der Mutter in Deutschland „fingiert“, was bedeutet, dass der Vater durch seinen Antrag der Mutter indirekt den Kindergeldanspruch vermittelte.
Gemäß Art. 67 der EU-VO Nr. 883/2004 hat eine Person, hier der Vater, auch für Familienangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, hier Deutschland. Es wird dabei so betrachtet, als würden alle Familienmitglieder in Deutschland leben.
Dies führt dazu, dass der vom Vater gestellte Antrag auf Kindergeld auch für die Mutter wirksam ist, obwohl sie selbst keinen Antrag gestellt hatte. Diese Regelung sicherte in diesem Fall sowohl dem Vater als auch der Mutter den Anspruch auf Kindergeld, da der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wurde.